Für die Zustellung durch die Post erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr in Höhe von 2,50 EUR nach Nr. 101 KVGvKostG sowie die Auslagen für die Postzustellung nach Nr. 701 KVGvKostG in voller Höhe und für eine persönliche Zustellung eine Gebühr in Höhe von 7,50 EUR nach Nr. 100 KVGvKostG zuzüglich Wegegelder oder Abschriften. Die Zustellung mit Angabe der Uhrzeit löst keine weiteren Kosten aus.

 
Praxis-Beispiel
 
  Persönliche Zustellung Amtszustellung durch Aufgabe zur Post
1. Zustellungs-Kosten  7,50 EUR 2,50 EUR
KV 100,101    
2. Auslagen der Post   3,45 EUR
KV 701–707    
3. Wegegeld  2,50 EUR  
KV 711    
4. Auslagen-Pauschale  3,00 EUR 3,00 EUR
KV 713    
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Gesamt 13,00 EUR 8,95 EUR

Erfolgt die persönliche Zustellung, so kann sich das Wegegeld auf 5,00 EUR (Kilometerentfernung 10–20), 7,50 EUR (Kilometerentfernung 20–30) oder 10,00 EUR (Kilometerentfernung ab 30) erhöhen.

Eventuell eigenes Kostenrisiko

Ob die entstandenen Zustellungskosten als Rechtsverfolgungskosten anerkannt werden und vom Schuldner zu tragen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden. Will der Gläubiger lediglich den Verzugseintritt rechtssicher nachweisen können oder sonst seine Beweislage verbessern, kann die Notwendigkeit in Zweifel gezogen werden. Dann hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Hat der Schuldner schon mehrfach den Einwand gebracht, dass er keine Rechnung oder Mahnung erhalten hat, und erfolgt daher die Zustellung dieses Schreibens über den Gerichtsvollzieher, können diese Kosten dagegen notwendige Rechtsverfolgungskosten sein. Selbst wenn der Gläubiger die Kostenlast trägt, kann es sich aber um eine sinnvolle Investition handeln, wenn der Schuldner so zur Zahlung motiviert wird.

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