Titel ist umgeschrieben – Auftrag an GV zur ZwV

Die Gläubigerin will aus einem gemäß § 727 ZPO auf sie umgeschriebenen Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betreiben. Die Titelumschreibung erfolgte aufgrund einer Abtretungsvereinbarung, in deren Anlage titulierte Forderungen gegen zahlreiche Schuldner – u. a. auch gegen den Schuldner des vorliegenden Verfahrens – aufgeführt sind. Der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin erteilte dem GV einen Zwangsvollstreckungsauftrag, wobei er zugleich die Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel und der Abtretungsvereinbarung beantragte.

Zustellungsversuche gescheitert

Der GV unternahm mehrere Zustellungs- und Vollstreckungsversuche und teilte der Gläubigerin schließlich mit, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei. Hintergrund war, dass die Gläubigerin im Vollstreckungsauftrag ein falsches Geburtsdatum des Schuldners angegeben hatte.

Zusätzlich lehnt GV die Zustellung nach § 750 Abs. 2 ZPO ab

Daraufhin legte die Gläubigerin Erinnerung nach § 766 ZPO ein. In dem Erinnerungsverfahren nahm der GV in einem an den PräsAG gerichteten Schreiben Stellung und teilte nunmehr mit, dass er eine Zustellung der Abtretungsvereinbarung zusammen mit dem umgeschriebenen Titel im Sinne des § 750 Abs. 2 ZPO ablehne, da er gegen die Zustellung der Abtretungsvereinbarung wegen der darin enthaltenen Angaben über weitere Schuldner datenschutzrechtliche Bedenken habe. Das AG wies die Erinnerung zurück, da derzeit kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weil wegen der noch fehlenden Zustellung des Titels verbunden mit der Vollstreckungsklausel und der Abtretungsvereinbarung die Zwangsvollstreckung zur Zeit nicht durchgeführt werden könne; über die Frage, ob der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zustellung anzuweisen sei, habe das Vollstreckungsgericht nicht zu entscheiden; insoweit müsse die Gläubigerin ggf. einen Antrag nach § 23 Abs. 2 EGGVG stellen, über den das OLG entscheide.

Beschwerde in Antrag nach § 23 EGGVG umgedeutet

Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde eingelegt. Auf einen Hinweis der Beschwerdekammer beim LG hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass ihr Rechtsmittel auch als Antrag nach §§ 23, 24 EGGVG ausgelegt werden und die Akte dem OLG zugeleitet werden solle.

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