OLG hält Forderungen verkehrsfähig
Die Entscheidung des OLG Hamm ist uneingeschränkt zu begrüßen. Sie erhält die Verkehrsfähigkeit von Forderungen. Die zunehmend arbeitsteilige Wirtschaft konzentriert sich regelmäßig auf ihr Kerngeschäft. Dies bedeutet, dass die Dienstleistungen rund um den Forderungsauszug auf Dienstleister, ggf. Rechtsdienstleister übertragen werden. Gelingt ein zeitnaher Forderungseinzug nicht, stellt sich die offene Forderung für den Gläubiger nicht selten als lästige Angelegenheit und "totes Kapital" dar. Aus diesem Grunde wird er einen Käufer suchen, der ihm die Forderung abkauft. Bei großen Gläubigern kommen so schnell mehrere hundert oder gar tausend Forderungen zusammen.
Forderungskauf ist wichtiges Finanzierungsinstrument
Der Forderungskauf führt dem Unternehmen frisches Kapital zu und verhindert, dass sich das Unternehmen mit fachfremden Aufgaben auseinandersetzen muss. Er stellt deshalb ein wichtiges Instrument im modernen Wirtschaftsleben dar. Andererseits ermöglicht es, dass spezialisierte Unternehmen sich um den berechtigten Forderungseinzug bemühen. Spezielle Kenntnisse solcher Unternehmen dürfen dabei nicht mit unlauteren Methoden gleichgesetzt werden. Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, muss nicht über hinreichende Kenntnisse zur Titulierung und über die Zwangsvollstreckung besitzen. Der Schuldner ist nicht schutzwürdig. Er hat einen berechtigten Anspruch – gleich ob beim Abschluss des Kaufvertrages tituliert oder noch untituliert – gegen sich und kann sich der zwangsweisen Beitreibung durch einen Forderungsausgleich entziehen. Die Person des Gläubigers ist für ihn nicht wichtig. Pfändungsschutzvorschriften schützen seine wirtschaftliche und soziale Existenz. Gegen unberechtigte Beitreibungsversuche stehen hinreichende Rechtsmittel zur Verfügung.
Kein Rückschritt ins letzte Jahrhundert
Gesetzgebung und Rechtsprechung müssen den Gegebenheiten des modernen Wirtschaftslebens dort Rechnung tragen, wo schutzwürdige Belange der sonst Beteiligten nicht nachteilig betroffen sind. Dem trägt das OLG Rechnung. Zu Recht weist es darauf hin, dass es nur unnötigen Aufwand und auch Kosten verursacht, wenn der Gläubiger gezwungen wird, aus einer Abtretungsurkunde mit mehreren hundert oder tausend Schuldnern eine beglaubigte Einzelabschrift fertigen zu lassen. Dabei bleibt noch unberücksichtigt, dass auch diese Selektion Anlass geben könnte, Manipulationen zu befürchten. Der Gesetzgeber wäre gefordert, diesen Bedürfnissen noch weiter Rechnung zu tragen, indem er § 750 Abs. 2 ZPO um die Möglichkeit ergänzt, eine elektronische Speicherung solch umfassender Urkunden vorzusehen und dem Schuldner lediglich die Möglichkeit der (elektronischen) Einsichtnahme zu verschaffen.