Gegen die Weigerung eines Gerichtsvollziehers, eine titelumschreibende vollstreckbare Ausfertigung mit Nachweisurkunde zuzustellen, findet nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt.

Der Gerichtsvollzieher darf eine solche Zustellung nicht unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken verweigern, wenn die Nachweisurkunde eine Abtretung betrifft, die eine Vielzahl von Einzelforderungen umfasst, die lediglich durch die namentliche Bezeichnung der Schuldner ohne Anschriftenangabe sowie die Geschäftszeichen der jeweiligen Vollstreckungstitel konkretisiert sind.

OLG Hamm, 15.7.2010 – 15 VA 10/09

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