LG folgt dem AG im Ergebnis
Das AG hat den Antrag der Gläubigerin auf Erlass des PfÜB zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Denn in der vorgenommenen Form und angesichts der unstreitigen Vielzahl von gleichgelagerten Fällen, die es erlauben, die Verfahren der Gläubigerin als Massenverfahren zu bezeichnen, ist die eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift durch die Gläubigerin bzw. deren Bevollmächtigte zu verlangen, um die Ernsthaftigkeit und Sorgfalt der Antragstellung feststellen zu können.
Das LG folgt dem AG im Ergebnis
Ein entsprechender Antrag des Gläubigers ist Voraussetzung für den Erlass eines PfÜB. Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan – bei der Forderungspfändung also vom Vollstreckungsgericht – festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt war (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 829 Rn 3; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rn 469).
Das Massenverfahren ist anders zu behandeln als ein Einzelantrag
Dabei beschränkt sich die zu prüfende Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht lediglich auf die Frage, ob der Antragsschriftsatz willentlich und nicht z. B. nur versehentlich oder im Entwurf übersandt worden ist. Dieses Problem stellt sich erst, wenn allein die Übermittlungsentscheidung bzw. -version fraglich ist, aber ansonsten unterstellt werden kann, dass grundsätzlich im Hause des Antragstellers eine ernsthafte Prüfung und Formulierung des zu stellenden Antrags erfolgt. Dies wird nach außen regelmäßig durch individuelle Formulierung oder zumindest eigenhändige Unterzeichnung der Antragsschrift dokumentiert und ist dann für das Vollstreckungsorgan ohne weiteres feststellbar; dabei kann im Einzelfall für die Feststellung der Ernsthaftigkeit der Antragstellung genügen, dass das Dokument mit einer eingescannten Unterschrift versehen oder jedenfalls ein späterer Schriftsatz von dem Unterzeichner eigenhändig unterschrieben worden ist (vgl. BGH DGVZ 2005, 94; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. 2005, Rn 469).
Willentliche und ernsthafte Antragstellung steht in Frage
Handelt es sich allerdings erkennbar um Massenverfahren, die beim Gläubiger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten im standardisierten Verfahren unter Verwendung von Computerprogrammen zur Erstellung der Antragsschriften und der Forderungsaufstellungen betrieben werden, dann reicht eine eingescannte Unterschrift unter der Antragsschrift, die ebenfalls im automatisierten Verfahren hinzugefügt werden kann, nicht aus. Denn sie lässt nicht den sicheren Rückschluss darauf zu, dass der vermeintliche Verfasser der Antragsschrift diese überhaupt selbst erstellt oder sie auch nur selbst geprüft hat, bevor sie versandt worden ist. Hat er sie nicht selbst erstellt oder zumindest geprüft, kann eine willentliche und ernsthafte Antragstellung des angegebenen Verfassers denknotwendig nicht gegeben sein.
Massenverfahren: Missbrauch ist zu vermeiden
Ist der angegebene Verfasser ein RA, der vom Gläubiger mit dem Betreiben der Vollstreckung beauftragt worden ist, dann muss die Antragsschrift auch erkennen lassen, dass dieser RA den Antrag tatsächlich selbst gestellt, d.h. auch nach evt. Vorarbeit durch Angestellte ihn jedenfalls in der dann übersandten Form selbst gelesen, geprüft und abgezeichnet hat. Diese Anforderungen sind nicht nur zulässig, sondern angesichts der strengen Formalisierung der Vollstreckung, die eine weitergehende Überprüfung der zur Vollstreckung gestellten Forderung, ihres Zustandekommens und ihrer Berechtigung verbietet, auch dringend geboten, da sie die einzige Handhabe des Vollstreckungsorgans darstellen, dem gebotenen Schuldnerschutz im Rahmen der Vollstreckung Rechnung zu tragen und einem missbräuchlichen Betreiben des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens Einhalt zu gebieten.
Es kommt regelmäßig zu Fehlern
Dies gilt um so mehr, wenn – wie hier – nicht nur fraglos von Massenverfahren im standardisierten Betrieb auszugehen ist, sondern es überdies bei der Beantragung von PfÜB regelmäßig zu Fehlern, fehlerhaften Berechnungen und zur Geltendmachung unberechtigter Forderungspositionen kommt. Den entsprechenden Ausführungen des AG in dem angefochtenen Beschluss ist die Gläubigerin in ihrem Beschwerdevorbringen mit keinem Wort entgegengetreten. Gerade die vom AG dargelegten, aus früheren Verfahren dort gerichtsbekannten Umstände bestätigen zumindest die Vermutung, dass eine gewissenhafte Überprüfung des Antrags durch den von der Gläubigerin beauftragten und bevollmächtigten Rechtsanwalt als unabhängigem Organ der Rechtspflege eben nicht erfolgt ist, sondern die Antragstellung ungeprüft "aus dem Apparat heraus" zustande gekommen ist.
Eingescannte Unterschrift erfüllt Schutzzweck nicht
Die Verwendung einer eingescannten Unterschrift trägt eine solche Vermutung aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls in standardisierten Massenverfahren nicht. Im vorliegenden Fall gilt dies zudem auch deshalb, weil der Schriftzug derart unleserl...