Internetpräsenz hat bleibenden Wert

Die Internetpräsenz hat einen wirtschaftlichen Wert und unterliegt deshalb als sonstiges Vermögensrecht nach § 857 BGB der Pfändung. Das hat der BGH nun noch einmal ausdrücklich bestätigt. Ausgehend von der Pfändung kann der Gläubiger die Domain schlicht sperren, auf sich übertragen oder an einen Dritten veräußern. Insoweit steht die Internetpräsenz als Pfändungsobjekt nicht nur als Druckmittel zur Verfügung, sondern repräsentiert auch einen baren Wert. Im Zeitalter der Digitalisierung und bei einer begrenzten Anzahl von Domainadressen wird der Wert dabei eher noch zunehmen.

Informationsbeschaffung über die Vermögensauskunft

Ob der Schuldner über eine Internetdomain verfügt, muss er im Vermögensverzeichnis zu Frage 19 angeben (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 802c Rn 25). Dort wird ausdrücklich nach sonstigen Forderungen gefragt und die Internetdomain als Beispiel genannt.

FoVo 4/2019, S. 67 - 70

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