1. Für die Nichtberücksichtigung des Ehegatten nach § 850c Abs. 4 ZPO genügt es, wenn nachgewiesen wird, dass die Ehegatten über die Lohnsteuerklasse IV verfügen und deshalb die Vermutung besteht, dass in etwa gleich hohe Arbeitseinkommen bezogen werden.

2. Eltern sind in der Regel gegenüber gemeinsamen Kindern im gleichen Umfang unterhaltspflichtig. Verfügt der Ehegatte deshalb über hinreichende eigene Einkünfte, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen, sind auch die gemeinsamen Kinder zur Hälfte beim Pfändungsfreibetrag nicht zu berücksichtigen.

LG Leipzig, Beschl. v. 12.7.2018 – 7 T 378/18

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