Antrag auf Drittauskünfte nach einem Jahr

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Die Gerichtsvollzieherin (GV) hatte die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 7.2.2017 geladen, dies, soweit das Gericht den spärlich vorgelegten Unterlagen entnehmen zu können glaubt, auf den Antrag eines anderen Gläubigers. Die Schuldnerin erschien zum anberaumten Termin nicht, woraufhin Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erging.

GV lehnt den Antrag ab

Unter dem 13.2.2018 beantragte die Gläubigerin die Einholung von Drittauskünften beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und beim Bundeszentralamt für Steuern zwecks Kontenabruf. Die GV lehnte den Auftrag unter Hinweis auf einen Beschluss des AG Leipzig vom 1.11.2017 (431 M 14896/17) ab. Die Gläubigerin habe keinen eigenen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. Auch stehe der hier gegenständliche Antrag nicht in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft.

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