LG widerspricht der GV
Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet. Die GV weigert sich zu Unrecht, Drittauskünfte einzuholen.
Die Gläubigerin kann einen isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen, ohne zuvor selbst einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt zu haben. Die Notwendigkeit der Stellung eines Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft durch den "nachfolgenden" Gläubiger lässt sich weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 16/10069) entnehmen. Sie wäre auch sinnwidrig, da ein solcher Antrag nach § 802d ZPO in der Regel unbegründet wäre.
Zeitliche Abfolge ist (fast) unerheblich
Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften durfte nicht deshalb abgelehnt werden, weil er erst etwa ein Jahr nach dem anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit nicht mehr in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang gestellt wurde. Dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, dass ein solcher zeitlicher Zusammenhang vorliegen muss.
Obergrenze = Sperrfrist
Einigkeit besteht lediglich dahingehend, dass jedenfalls nach Ablauf der zweijährigen Schutzfrist des § 802d ZPO die Drittauskunft im Hinblick auf das Recht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung zunächst nicht mehr eingeholt werden darf und der Selbstauskunft des Schuldners nach § 802c ZPO Vorrang gebührt (Seibel, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 802l Rn 4).
Allerdings hat der BGH entschieden (ZInsO 2015, 1570, zitiert nach juris), dass die Drittauskunft nach erteilter Vermögensauskunft dazu dient, die Angaben des Schuldners in seinem Vermögensverzeichnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Da es sich bei der Drittauskunft insoweit nicht um einen selbstständigen Auskunftsanspruch (BGH a.a.O.), sondern um einen Annex zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt, wäre hier die Annahme, dass der Antrag auf Einholung der Drittauskunft wegen seiner Kontrollfunktion in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Abnahme der Vermögensauskunft stehen muss, zumindest vertretbar.
Besonderheit: Nichtabgabe der Vermögensauskunft
Darauf kommt es jedoch nicht an. Vorliegend hat die Schuldnerin die Vermögensauskunft gerade nicht abgegeben, vielmehr ist sie zum Termin unentschuldigt nicht erschienen, so dass eine Eintragungsanordnung ergangen ist. Daher dient die Drittauskunft in dieser Fallkonstellation gerade nicht der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Schuldner in dem Vermögensverzeichnis gemachten Angaben, sondern der erstmaligen Gewinnung von Informationen, die der Schuldner pflichtwidrig nicht von sich aus erteilt hat. Dass diese Informationen nur noch innerhalb von drei Monaten nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft gewonnen werden dürfen (so AG Leipzig a.a.O.), erschließt sich nicht.
Daher war die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Ausführung des Zwangsvollstreckungsauftrags nicht aus den im Tenor genannten Gründen abzulehnen.