Schuldnerverzeichnis als Informationsquelle …

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgegeben, gilt grundsätzlich eine Sperrfrist von zwei Jahren, wenn nicht eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht wird. Auch wenn im Schuldnerverzeichnis der Tag der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882b ZPO (leider) seit dem 1.1.2013 nicht mehr eingetragen wird, lässt sich aus den Eintragungen doch regelmäßig ein Hinweis darauf ableiten. Zugleich lässt sich aber dem Schuldnerverzeichnis entnehmen, ob die Eintragung nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder 3 ZPO erfolgt ist.

… mit Bezug zu den Drittauskünften

Die ersten beiden Eintragungsgründe entsprechen exakt den Voraussetzungen des § 802l ZPO und damit den Drittauskünften. Diese dürfen nämlich nur eingeholt werden, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft entweder nicht abgegeben hat oder zwar abgegeben hat, sich aber aus dem Vermögensverzeichnis kein zugriffsfähiges und die Befriedigung der Forderung versprechendes Vermögen ergibt. Schon die Parallelität von § 802l ZPO und den Eintragungsgründen nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO legt nahe, dass auch ein Drittgläubiger die Auskünfte nach § 802l ZPO beantragen kann. Das gilt umso mehr, als er innerhalb der Sperrfrist nach § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO zwingend auf das vorliegende – von einem Dritten eingeholte – Vermögensverzeichnis verwiesen wird.

Drittauskünfte als wichtige Informationsquelle

§ 802l ZPO wurde mit der Reform der Sachaufklärung zum 1.1.2013 eingeführt. Die Reform hatte das erklärte Ziel, die Informationsbeschaffung des Gläubigers zu verbessern. In diesem Sinne gilt es, die Sachaufklärung zu stärken und einen zielgerichteten Zugriff auf Arbeitslohn, Kontoguthaben und Pkw zuzulassen. Der Zugriff auf drei konkrete Informationen bei kompetenten Auskunftsstellen ist für den ohnehin umfänglich auskunftspflichtigen Schuldner (§§ 802c, 802d ZPO) auch weniger eingriffsintensiv als die erneute Abgabe der Vermögensauskunft.

FoVo 4/2019, S. 78 - 80

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