Kita-Vertrag

Die Frage betrifft das Leistungsverweigerungsrecht für den Verbraucher (§ 1 Abs. 1). Der Gesetzgeber nennt in der Gesetzesbegründung als wesentliche Dauerschuldverhältnisse Pflichtversicherungen, (Energie-)Versorgungsverträge und Telekommunikationsverträge. Der Kindergartenplatz dient aber der Versorgung der Kinder und geht über die reine Verwahrung für berufstätige Eltern hinaus. Er dient auch der sozialen Entwicklung in der Gemeinschaft und der vorschulischen Entwicklung. Insoweit kann auch ein Kita-Vertrag als Dauerschuldverhältnis zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge angesehen werden. Es besteht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht.

 

Hinweis

Zu klären ist allerdings, ob angesichts der vertraglichen Vereinbarungen überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht. Angesichts der staatlichen Schließung der Kitas wird ja auch die Gegenleistung nicht erbracht.

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