Kausalität und Ersparnisse

Diese Frage beantwortet weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung eindeutig. Allerdings wird in der Gesetzesbegründung auf das "Haushaltseinkommen" und nicht auf das "Haushaltsvermögen" abgestellt (BT-Drucks 19/18110, S. 34), ohne dass dies aber wirklich problematisiert wird. Insoweit lässt sich die Frage auch nicht abschließend und rechtssicher beantworten.

Auszugehen sein wird einerseits vom Schutzzweck der Vorschrift, andererseits von der Zweckrichtung des Eigenvermögens. Der Schutzzweck geht dahin, den Lebensunterhalt zu sichern oder die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsgeschäftes. Das spricht dafür, dass Eigenvermögen grundsätzlich einzusetzen ist, weil es dem Lebensunterhalt und der Fortführungsabsicht grundsätzlich dient. Andererseits muss gesehen werden, dass – gerade bei Selbstständigen wie Kleinstunternehmern, aber durchaus auch Verbrauchern – das Eigenvermögen auch Bestandteil der Altersvorsorge ist und "für Notfälle" bereitstehen soll.

 

Hinweis

Eine praxisnahe Lösung könnte darin bestehen, auf das Schonvermögen nach § 12 SGB II abzustellen, welches auch einem Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) zugebilligt wird.

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