Leitsatz
1. Die Rückzahlung von Kontoüberziehungen eines Verbrauchers bis zum 15.3.2020 ist nach Art. 240 § 3 EGBGB zu stunden, sofern er in Folge der Covid-19-Pandemie Einnahmeausfälle zu beklagen hat und die Rückzahlung seinen angemessenen Unterhalt oder den der unterhaltsberechtigten Personen gefährdet.
2. Zu einer Aktivierung sonstiger Vermögensgegenstände ist der Schuldner nicht verpflichtet.
AG Frankfurt, Beschl. v. 8.4.2020 – 32 C 1631/20 (89)
1 I. Der Fall
Kontoüberziehung mit Kündigung
Der Antragsteller ist Privatperson und Arbeitnehmer. Die Antragsgegnerin als Kreditinstitut führt die Konten für den Antragssteller und hat diese zum 8.4.2020 gekündigt und den vom Antragsteller in Anspruch genommenen Überziehungskredit zu jenem Tag fällig gestellt.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung des Kreditinstituts, ihm die Rückführung der Überziehungen bis zum 31.5.2020 zu ermöglichen. Als Grund nennt er die Einnahmeausfälle in Folge der Coronavirus-Pandemie. Er sei der betrieblichen Kurzarbeit ausgesetzt.
Auf die Anhörung des Kreditinstituts wurde keine Stellungnahme abgegeben.
2 II. Die Entscheidung
AG erlässt Regelungsverfügung
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) vor. Die Regelung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile des Antragstellers nötig, da diesem andernfalls Vollstreckungsmaßnahmen seitens der Antragsgegnerin, die sein Begehren vorgerichtlich abgelehnt hat, drohen.
Vorwegnahme der Hauptsache zulässig
Vorliegend ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig. Die Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen Forderung der Antragsgegnerin auf Darlehensrückzahlung steht unmittelbar bevor. Die in Betracht kommende Rechtsgrundlage (Art. 240 § 3 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.3.2020, BGBl I, S. 569) sieht eine Stundung zunächst lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten vor. In dieser Zeit ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens nicht zu erwarten, zumal aufgrund der Pandemie auch der Justizbetrieb Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Durchführung von Präsenzverhandlungen unterworfen ist. Die begehrte Stundung muss somit, soll sie nicht ihren Sinn verlieren, dringend erfolgen. Im Rahmen der Abwägung der Interessen beider Parteien (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – I ZB 96/16, NJW 2018, 1317) überwiegen danach die Interessen des Antragstellers deutlich.
Rechtsschutzbedürfnis vorhanden
Der Antragsteller hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der begehrten Stundung. Zwar tritt die Stundungswirkung nach Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB kraft Gesetzes ein. Der Verbraucher hat jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nachzuweisen (vgl. Begründung RegE, BT-Drucks 19/18110, S. 38 f.). Hieraus folgt in Verbindung mit der vorgerichtlichen Zurückweisung des Begehrens des Antragstellers durch die Antragsgegnerin ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auf gerichtliche Feststellung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen.
Voraussetzungen der Stundung nach Art. 240 § 3 EGBGB
Die verfahrensgegenständlichen Kontoüberziehungen stellen Verbraucherdarlehensverträge dar, welche die Antragsgegnerin zum 8.4.2020, mithin innerhalb des in Art. 240 § 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB genannten Zeitraums, zur Rückzahlung fällig gestellt hat.
Der Antragsteller hat durch Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Elterngeld, von Unterlagen seines Arbeitgebers über die dortige Kurzarbeit sowie von Kontoauszügen glaubhaft gemacht, dass er aufgrund der durch die Ausbreitung der Covid-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die fristgerechte Erbringung der gegenüber der Antragsgegnerin geschuldeten Rückzahlung seiner Überziehungskredite nicht zumutbar ist, da ansonsten ein angemessener Lebensunterhalt des Antragstellers oder seiner Unterhaltsberechtigten gefährdet wäre.
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber keine Umstände vorgetragen, wonach ihr die Stundung der verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsforderung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich der durch die Covid-19-Pandemie verursachten Veränderungen der allgemeinen Lebensumstände unzumutbar ist (Art. 240 § 3 Abs. 6 EGBGB). Zu einer Aktivierung sonstiger Vermögensgegenstände ist der Antragsteller nicht verpflichtet (vgl. Begründung RegE, a.a.O., S. 39, zu Abs. 2 der Vorschrift). Nach alledem hat der Antragsteller einen Verfügungsanspruch aus Art. 240 § 3 Abs. 1 S. 1 und 2 EGBGB.
Zeitliche Beschränkung der gestundeten Überziehung
In der Sache ist dieser Anspruch nach dem Gesetzeswortlaut jedoch beschränkt auf den bis zum 15.3.2020 in Anspruch genommenen Überziehungskredit, weshalb der weitergehende Antrag abzulehnen war. Auch aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (Nr. 19 Abs. 2 der dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde gelegten AGB, § 241 Abs. 2 BGB) ...