Unsere Leser haben uns im Rahmen der FoVo-Sprechstunde verschiedene Fragen zur Räumungsvollstreckung gestellt, die wir nachfolgend beantworten wollen. Sie erscheinen der Redaktion von allgemeinem Interesse.

Unbestimmte Vollstreckungsforderung?

1. Die Höhe der Vollstreckungskosten ist während der Räumungsvollstreckung noch unbestimmt; nur der GV weiß um die konkreten Räumungskosten. Wie soll das Formular für die Vollstreckung dieser Forderungen ausgefüllt werden? Schon aus dem Wortlaut des § 788 ZPO ergibt sich, dass die Kosten der Räumung als Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des Räumungstitels vollstreckt werden können. Die Annahme des Lesers, die Vollstreckungskosten seien unbestimmt, ist nicht vollständig zutreffend.

Bestimmt werden können einerseits die anwaltlichen Vergütungsansprüche, die mit dem entsprechenden Erstattungsanspruch aus § 788 ZPO korrespondieren. Zum anderen sind auch die Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Räumungstermins nach Nrn. 100, 711 KV GvKostG ebenso bestimmbar wie die eigentliche Räumungsgebühr nach Nr. 240 oder Nr. 241 KV GvKostG. Darüber hinausgehend sind die Kosten der Zwangsvollstreckung für den Gerichtsvollzieher während der Räumung bestimmbar und können deshalb zur Grundlage einer parallelen Sachpfändung gemacht werden. Insoweit sollte der Auftrag auf Räumung mit dem formgebundenen Antrag auf Einziehung der Vollstreckungskosten verbunden werden.

Wie vollstrecke ich die Verwertungskosten?

2. Wie verhält es sich mit den Kostenforderungen, wenn der Gläubiger die beweglichen Sachen des Schuldners zunächst verwahrt und nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist verwertet? § 885a Abs. 7 ZPO bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten einer Verwahrung und Lagerung sowie der nachfolgenden Verwertung der beweglichen Gegenstände des Schuldners nach § 885a Abs. 3 und 4 ZPO zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO gehören. Das gibt dem Gläubiger zwei unterschiedliche Optionen:

Er kann einerseits einen formgebundenen Vollstreckungsauftrag nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung oder auch der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung auf der Grundlage der nachzuweisenden Verwertungskosten in Verbindung mit §§ 885a Abs. 7, 788 ZPO erteilen. Das für den Vollstreckungsantrag zuständige Vollstreckungsorgan prüft dann die Notwendigkeit der Verwahrungs-, Lagerungs- und Verwertungskosten.

Weiterhin besteht die Option, zunächst nach § 788 Abs. 2 ZPO über die vorgenannten Kosten einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken, der dann seinerseits zur Grundlage eines entsprechenden Vollstreckungsauftrages wegen Geldforderungen gemacht wird.

Die Vorschussrechnung des Gerichtsvollziehers

3. Kann der Gerichtsvollzieher für die Räumungsvollstreckung einen Kostenvorschuss verlangen? Nach § 4 GvKostG ist der Gläubiger als Auftraggeber grundsätzlich zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Der Gerichtsvollzieher darf danach auch die Durchführung des Auftrages von der Zahlung des Vorschusses abhängig anmachen.

Als voraussichtliche Kosten der Räumungsvollstreckung können zunächst die Kosten für die Zustellung des Räumungstermins nach Nrn. 100, 711 KV GvKostG angesehen werden.

Die weiteren Kosten der Räumungsvollstreckung hängen von der Art des zu erteilenden Auftrages ab. In jedem Fall fällt entweder die Gebühr nach Nr. 240 oder nach Nr. 241 KV GvKostG an. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich sodann bei den Auslagen in Abhängigkeit von der Frage, ob der Gerichtsvollzieher einen unbeschränkten Räumungsauftrag nach § 885 ZPO oder einen auf die Ersetzung des Besitzes gerichteten beschränkten Auftrag nach § 885a Abs. 1 ZPO erhält. Im erstgenannten Fall verlangen die Gerichtsvollzieher in der Regel die voraussichtlichen Kosten einer mit der Räumung zu beauftragenden Spedition.

Vorteil der Berliner Räumung

4. Worin liegt der Vorteil der Berliner Räumung nach der ZPO im Gegensatz zur klassischen Räumung oder der Ausübung des Vermieterpfandrechts? Der Vorteil der von der Rechtsprechung ursprünglich entwickelten "Berliner Räumung", die nunmehr ihren normativen Ausdruck in § 885a ZPO gefunden hat, liegt darin, dass der Gläubiger schnell wieder in den Besitz seiner Räumlichkeiten gelangt und diese wirtschaftlich verwerten kann. Demgegenüber hat die klassische Räumung nach § 885 ZPO den Nachteil, dass sehr viel umfangreichere Bemühungen des Gerichtsvollziehers zur Vorbereitung der Räumung erforderlich sind und aufgrund der von ihm zu organisierenden Räumung der beweglichen Gegenstände meist exorbitant höhere Kosten entstehen. Demgegenüber ist der Gläubiger bei der Berliner Räumung regelmäßig in der Lage, die beweglichen Gegenstände des Schuldners entweder unmittelbar zu entsorgen oder jedenfalls kostengünstiger und kompakter zu verwahren.

Die Nutzung der Möglichkeiten nach § 885a Abs. 3 und 4 ZPO, die beweglichen Gegenstände des Schuldners, die er nach Ablauf einer Frist von einem Monat nicht abfordert, zu verwerten, hat gegenüber...

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