VG hält die zulässige Klage für unbegründet
Die Klage ist nach Ansicht des VG zulässig, aber unbegründet. Der Auflagenbescheid sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Zuständige Behörde kann Auflagen erteilen
Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 13a Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 3 S. 3 RDG. Danach kann der Beklagte Auflagen im Zusammenhang mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen – hier in Gestalt von Inkassodienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG – jederzeit anordnen. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht, denn die Auflage in dem angefochtenen Bescheid ist zum Schutz der Rechtsuchenden und des Rechtsverkehrs erforderlich (§ 10 Abs. 3 S. 1 RDG).
Die Anordnung ist nach Ansicht des VG in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Kontoführungsgebühren sind vorgerichtlich kein erstattungsfähiger Schaden
Die streitbefangenen Kontoführungskosten dürfen nicht von der Klägerin gegenüber Forderungsschuldnern abgerechnet werden. Sie sind nicht Teil des Verzugsschadens des jeweiligen Forderungsgläubigers. Vielmehr handelt es sich um Eigenaufwendungen, die die Klägerin für die interne Registratur- oder Aktenführung erbringt, um die Inkassofälle zu erfassen und zuzuordnen. Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die hierfür berechneten Kosten i.H.v. 2,50 EUR pro Monat nicht auf die Forderungsschuldner abgewälzt werden dürfen.
Allgemeine Geschäftskosten und nicht erstattungsfähige Aufwendungen
Soweit die Kontoführungskosten nicht titulierter Forderungen betroffen sind, weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Inkassokosten nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig sind. Das RVG kennt neben Nr. 2300 VV RVG (1,3-Geschäftsgebühr) und Nr. 7002 VV RVG (Post- und Telekommunikationspauschale) – jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer – keinen Gebührentatbestand, der die separate Geltendmachung von Kontoführungskosten der hier streitbefangenen Art ermöglicht (i.E. ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 8.12.2009 – 6 U 99/09; AG Brandenburg, Urt. v. 20.12.2019 – 31 C 193/18). Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht die Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 1 Teil 7 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) VV RVG. Danach werden mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten, zu denen die im vorliegenden Verfahren erwähnten Kosten der Klägerin für die Führung eines internen Schuldnerkontos als Bestandteil der internen Büroorganisation zählen. Selbst dann aber, wenn die Kontoführungskosten nicht als allgemeine Geschäftskosten i.S.d. Vorbemerkung zu qualifizieren wären, könnte eine Erstattung gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 Teil 7 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) VV RVG nur auf Grundlage von § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB erfolgen. § 670 BGB schließt aber die eigene Mühewaltung und Arbeitskraft für die Führung des Schuldnerkontos nicht ein. Allgemeine Geschäftskosten, zu denen der Aufwand für die Führung eigener Unterlagen über ein Inkassoverfahren wie auch der Forderungseinzug gehören, sind nicht separat ersatzfähig. Vielmehr liegt hier eine nicht erstattungsfähige verdeckte Vergütung vor; hierzu zählen insbesondere sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen, die Ersatz für Kosten sind, die mit der fraglichen Tätigkeit typischerweise für den Beauftragten verbunden sind und die in dieser Höhe üblicherweise pauschal erstattet werden (Erman, Kommentar zum BGB, § 670 BGB Rn 9 und 10). Damit ist die Klägerin nicht berechtigt, im Eigeninteresse getätigten Aufwand, der letztlich der Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit dient – insbesondere für die Erfassung und Überwachung der Zahlungsvorgänge – auf die Forderungsschuldner abzuwälzen (ähnlich zu einem Bearbeitungsentgelt einer Bank: BGH, Urt. v. 13.5.2014 – XI ZR 405/12).
Das gilt auch nachgerichtlich
Die Untersagung der Erhebung von Kontoführungskosten im Zusammenhang mit titulierten Forderungen begegnet gleichfalls keinen rechtlich durchgreifenden Bedenken. Nach § 4 Abs. 4 RDGEG richtet sich die Erstattung der Vergütung von Personen, die – wie die Klägerin – Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG), für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO. Gemäß § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO), dem Schuldner zur Last. Die in Gestalt der Kontoführungskosten über Rechtsanwaltsgebühren hinausgehenden Kosten sind aber nicht "notwendig" im Rechtssinne. Das systematische Zusammenspiel des Abs. 1 und des Abs. 2 in § 91 ZPO vermittelt, dass Gebühren und Kosten entsprechend dem RVG kraft Gesetzes "notwendig" sind. Darüber hinausgehende Kosten bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung. Alleine die interne Führung eines sogenannten Schuldnerkontos, in der Sache schlicht die organisatorische, verfahrenstechnisch-interne Zuordnung des Verfahrensgangs zu einer analogen oder digitale...