GV hat rechtmäßige Weisungen zu beachten

Grundsätzlich handelt der GV im Rahmen der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung selbstständig und in eigener Verantwortung. Dies ändert aber nichts daran, dass Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den GV bindend sind, wenn sie mit den Gesetzen nicht in Widerspruch stehen (AG Brake, 6M 6964/07 unter Hinweis auf Zöller/Stöber, Rn 4 zu § 753 ZPO).

Belassenserklärung entspricht der Rechtslage

Entsprechend liegt es hier. Bei dem betagten Fahrzeug handelt es sich nicht um eine Kostbarkeit i.S.d. § 808 Abs. 2 ZPO. Entsprechend § 808 Abs. 2 ZPO werden andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners belassen, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet ist. Die Gläubigerin hat sich hier ausdrücklich mit dem Belassen der Pfandsache im Gewahrsam der Schuldnerin einverstanden erklärt.

GV kann nicht mit Haftung argumentieren

Es scheidet in dieser Konstellation eine Haftung des GV aus, wenn während des Gewahrsams des Schuldners die Sache beschädigt wird, an Wert verliert oder vom Schuldner beiseite geschafft wird. Dieses Risiko trägt allein der Gläubiger. Der GV kann die Pfändung eines Kraftfahrzeuges nicht mit der Begründung ablehnen, ein die Kosten übersteigender Erlös sei nicht zu erwarten, wenn die Gläubigerin sich mit dem Belassen des Fahrzeugs im Gewahrsam des Schuldners einverstanden erklärt hat und ein Angebot i.S.d. § 825 ZPO abgegeben hat (AG Singen, 14335/09).

Pfändungsschutz nach § 803 Abs. 2 ZPO greift nicht

Die Gläubigerin teilte bereits im Vollstreckungsauftrag ausdrücklich mit, dass, sollte der Gerichtsvollzieher vor der Pfändung die Abgabe eines Gebotes durch die Gläubigerin wünschen, um einen entsprechenden Hinweis gebeten werde. Diesen Hinweis hätte der Gerichtsvollzieher, so er eine Zurückweisung des Antrags entsprechend § 803 Abs. 2 ZPO in Betracht zog, zunächst erteilen müssen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?