Viele Wege zur Zahlung der Gerichtskosten

Im ersten Teil der potenziellen Anlagen 1 bis 5 sind die Anlagen zum Nachweis der Zahlung der Gerichtskosten zu bezeichnen. Diese können sich schon aus den eingangs gemachten Angaben zur Gerichtskostenmarke ergeben. Überraschend ist, dass das dort vorgesehene SEPA-Lastschriftmandat hier nicht aufgeführt wird, sondern in einer der freien Ankreuz-Zeilen anzugeben wäre. Stattdessen werden die (überkommenen) Möglichkeiten der Beifügung eines Verrechnungsschecks oder des Abdrucks eines Gerichtskostenstemplers aufgeführt. Die meisten Bundesländer haben die Verwendung des Gerichtskostenstemplers gerade befristet oder sogar schon abgeschafft, sodass dessen Nutzung korrespondierend mit der Einführung der elektronischen Gerichtskostenmarke ausläuft.

Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er – alternativ zum oben genannten Zusatzantrag – vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach § 76 ff. FamFG beantragen. Wurde die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe schon vorab isoliert beantragt und bewilligt, ist dem Vollstreckungsantrag der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.

Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe dagegen gemeinsam mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, ist die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen (https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_prozesskostenhilfe/form_prozesskostenhilfe_node.html).

Eine Zahlungsart muss am Ende gewählt und nachgewiesen werden, es sei denn, es handelt sich um einen vereinfachten Auftrag nach § 829a ZPO, bei dem der Antrag nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG von der Vorschusspflicht befreit ist.

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