Anlagen durchbrechen den Ansatz strukturierter Anträge
Ungeachtet des Willens des Verordnungsgebers, die Anträge in der Zwangsvollstreckung zu strukturieren und damit die Grundlage für eine digitalisierte Einreichung nach den Vorgaben der § 4 und 5 ZVFV, eine elektronische Bearbeitung und damit langfristig auch für eine automatisierte Verarbeitung zu schaffen, sind die Formulare nach Anlage 4 ZVFV und die Beschlussvorlage nach Anlage 5 ZVFV schon aufgrund einer möglicherweise überregulierten Zwangsvollstreckung nicht geeignet, alle Informationen aufzunehmen.
Hinweis
Für die Zukunft wäre es wünschenswert, dass der Verordnungsgeber auf der Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm eine Sammlung strukturierter Daten zusammenstellt, die Gegenstand der Anlagen sein können, und hierfür Texte, Texteingabefelder und in der weiteren Folge Programmierungscodes vorgibt. Dies würde von der Erstellung der Anlagen bis zu deren Bearbeitung einen deutlichen Fortschritt in der Digitalisierung begründen.
Regelhafte und freie Anlagen
Der Verordnungsgeber stellt in Anlage 4 zur ZVFV die notwendigen Anlagen zusammen. Dabei werden einerseits bestimmte und regelhaft notwendige Anlagen aufgeführt, andererseits Möglichkeiten eröffnet, sich aus der Gesamtstruktur des Antrags ergebende freie Anlagen zu benennen. Soweit vorgegebene Anlagen nicht beigefügt und angekreuzt werden, können die Zeilen auch insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV weggelassen werden.
1. Die Kostenvorschüsse
Viele Wege zur Zahlung der Gerichtskosten
Im ersten Teil der potenziellen Anlagen 1 bis 5 sind die Anlagen zum Nachweis der Zahlung der Gerichtskosten zu bezeichnen. Diese können sich schon aus den eingangs gemachten Angaben zur Gerichtskostenmarke ergeben. Überraschend ist, dass das dort vorgesehene SEPA-Lastschriftmandat hier nicht aufgeführt wird, sondern in einer der freien Ankreuz-Zeilen anzugeben wäre. Stattdessen werden die (überkommenen) Möglichkeiten der Beifügung eines Verrechnungsschecks oder des Abdrucks eines Gerichtskostenstemplers aufgeführt. Die meisten Bundesländer haben die Verwendung des Gerichtskostenstemplers gerade befristet oder sogar schon abgeschafft, sodass dessen Nutzung korrespondierend mit der Einführung der elektronischen Gerichtskostenmarke ausläuft.
Ist der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Zwangsvollstreckung aufzubringen, so kann er – alternativ zum oben genannten Zusatzantrag – vorab Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO oder Verfahrenskostenhilfe nach § 76 ff. FamFG beantragen. Wurde die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe schon vorab isoliert beantragt und bewilligt, ist dem Vollstreckungsantrag der Beschluss über die bewilligte Prozesskostenhilfe beizufügen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass auch die Beantragung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe einem gesonderten Formularzwang nach der PKHFV unterliegen kann.
Wird die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe dagegen gemeinsam mit dem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, ist die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen (https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_prozesskostenhilfe/form_prozesskostenhilfe_node.html).
Eine Zahlungsart muss am Ende gewählt und nachgewiesen werden, es sei denn, es handelt sich um einen vereinfachten Auftrag nach § 829a ZPO, bei dem der Antrag nach § 12 Abs. 6 S. 2 GKG von der Vorschusspflicht befreit ist.
2. Die Vollmachten
(Entbehrliche) Vollmacht und Geldempfangsvollmacht
Der Antrag nach Anlage 4 ZVFV unterscheidet im zweiten Teil des Anlagenverzeichnisses sodann zwischen der Vollmacht und der Geldempfangsvollmacht. Unter Vollmacht i.S.d. Anlage 1 ZVFV ist dabei die Verfahrensvollmacht als Prozessvollmacht nach § 81 ZPO zu verstehen.
Hinweis
Der Begriff der Vollmacht in § 753a ZPO greift über die Verfahrensvollmacht hinaus, wie schon der unterschiedliche Wortlaut zu § 81 ZPO zeigt, und erfasst auch die Geldempfangsvollmacht. Das liegt auch daran, dass § 81 ZPO eine Außenvollmacht fingiert, während die Versicherung in § 753a ZPO die tatsächlich erteilte Vollmacht im Innenverhältnis betrifft und nach außen kundtut. Der BGH (5.7.2023 – VII ZB 35/21, FoVo 2023, 126) hat deshalb inzwischen auch entschieden, dass § 753a S. 1 ZPO dahin auszulegen ist, dass Bevollmächtigte i.S.d. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht. Nichts anderes kann für Rechtsanwälte gelten.
Während die Verfahrensvollmacht Vorau...