GV will Gebühr für Nachbesserung

Der Gläubiger hat von dem Gerichtsvollzieher die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner im Offenbarungsverfahren verlangt. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt und eine Gebühr nach Nr. 260 KVGvKostG in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten berechnet. Hiergegen hat sich der Gläubiger mit Erfolg gewandt.

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