Nachbesserungsgebühr im GVKostG nicht vorgesehen
Dem Gerichtsvollzieher steht die mit Kostenrechnung berechnete Gebühr nicht zu. Der Gläubiger hatte ausdrücklich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beantragt. Für einen solchen Antrag fiel die berechnete Gebühr nicht an. Die Gebühren, die für die Abnahme der eisdesstattlichen Versicherung berechnet worden waren, decken auch die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieherin ab, die die Nachbesserung dieser eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand haben. Denn eine Gebühr für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung ist im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen.
Keine Umdeutung gegen ausdrücklichen Willen
Eine Gebühr fällt auch nicht deshalb an, weil der Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung unbegründet war. Ebenso wenig konnte sein Antrag in einen gebührenpflichtigen Antrag nach § 903 ZPO auf nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung würde gegen den erklärten Willen des Gläubigers erfolgen. Dieser hatte eindeutig und unmissverständlich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung verlangt. Da der Gläubiger anwaltlich vertreten ist, gab es auch keinen Anlass, seinen Antrag umzudeuten.
Spätere Änderung des Antrages bleibt unerheblich
Soweit der Gläubiger später klargestellt hat, dass er nunmehr den Antrag stellen will, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung zu laden, ist dies für die Entscheidung ohne Belang. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die Gebühr für diesen Auftrag, sondern die Gebühr für den nicht ausgeführten Auftrag auf Abnahme einer nachgebesserten Versicherung. Für den neuen Auftrag ist allerdings eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Es handelt sich um ein neues Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, für das eine Gebühr nach GV-KV Nr. 260 anfällt.