Geklärt: Keine Kosten bei berechtigtem Nachbesserungsverlangen
In Rechtsprechung und Literatur kann als geklärt angesehen werden, dass eine Gebühr nach Nr. 260 KV GvKostG nicht anfällt, wenn eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung nachzubessern ist (Winterstein, DGVZ 2004, 119; LG Mönchengladbach Rpfleger 2009, 160; AG Bremen JurBüro 2008, 667; AG Krefeld JurBüro 2008, 554; AG Verden JurBüro 2008, 441; AG Emmerich JurBüro 2008, 441; AG Darmstadt JurBüro 2006, 331; a.A. Seip, DGVZ 2004, 95).
Streitfrage: Unbegründetes Nachbesserungsgesuch
Nicht geklärt ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn der Gläubiger zwar einen Antrag auf Nachbesserung stellt, dieser aber als unbegründet zurückzuweisen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag als Antrag auf Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung anzusehen ist, der dann die entsprechende Gebühr auslöst (AG Hamburg DGVZ 2007, 191; AG Lindau DGVZ 2004, 157; AG Münster DGVZ 2004, 63). Die wohl überwiegende Auffassung, insbesondere auch der Beschwerdegerichte, sieht allerdings auch für diesen Fall keinen Raum für einen Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers (LG Verden JurBüro 2003, 543; LG Dresden JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt JurBüro 2004, 216; AG Bottrop DGVZ 2004, 94; Drumann, JurBüro 2003, 544). Es fehle insoweit eindeutig an einer gesetzlichen Gebührenregelung. Der Sachzusammenhang zum vorherigen Verfahren sei nicht zu leugnen. Auch könne eine Umdeutung nicht erfolgen, wenn Nachbesserung verlangt werde.
Solingen schließt sich h.M. an
Das AG Solingen schließt sich mit zutreffenden Erwägungen der herrschenden Meinung an und tritt damit Bestrebungen entgegen, das Nachbesserungsverfahren zu kommerzialisieren. Die Kasuistik zu der Frage, wann eine Nachbesserung statthaft ist und wann nicht, ist kaum überschaubar. Es ist sachgerecht, die Antwort auf die Frage, ob ein Nachbesserungsverlangen berechtigt ist, noch dem Ausgangsverfahren zuzuordnen. Die Frage nach der Entgeltlichkeit beantwortet sich dann zwanglos im Sinne der herrschenden Meinung.
Klarstellung hilft Umdeutung zu vermeiden
Immer wieder kommt es in der Praxis zu dem Versuch von Gerichtsvollziehern, den Gebührenanspruch dadurch zu konstruieren, dass das unbegründete Nachbesserungsverlangen in einen Antrag auf die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umgedeutet wird. Dieser Antrag wird dann zwar – in der Regel mit dem Hinweis, dass die Sperrfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen ist – abgelehnt, jedoch mit einer Gebühr belegt. Verlangt der Gläubiger die Nachbesserung, ist dies unzulässig. Ungeachtet dessen sollte der Gläubiger hier durch eindeutige Formulierungen klare Verhältnisse schaffen.
Muster: Ausdrückliches Nachbesserungsverlangen
… Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Gläubiger allein und ausschließlich eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom … begehrt. Einer Umdeutung in einen Antrag auf Abgabe einer erneuten eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO oder eine sonstige gebührenpflichtige Tätigkeit wird ausdrücklich zurückgewiesen (hierzu AG Solingen FoVo 2009, 99).
Schon jetzt wird darauf hingewiesen, dass sich die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses als Fortsetzung des Verfahrens über die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung darstellt und deshalb keine erneute Gebühr auslöst (Winterstein, DGVZ 2004, 119; LG Mönchengladbach Rpfleger 2009, 160; AG Bremen JurBüro 2008, 667; AG Krefeld JurBüro 2008, 554; AG Verden JurBüro 2008, 441; AG Emmerich JurBüro 2008, 441; AG Darmstadt JurBüro 2006, 331). Dies gilt unabhängig von der Frage, ob das Nachbesserungsverlangen ganz oder teilweise unbegründet ist (LG Verden JurBüro 2003, 543; LG Dresden JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt JurBüro 2004, 216; AG Bottrop DGVZ 2004, 94; Drumann, JurBüro 2003, 544).
Für die Nachbesserungsfragen empfiehlt es sich, neben der Frage zugleich dem Gerichtsvollzieher zu erläutern, auf welche Vollstreckungshandlung diese zielt. Nicht immer erkennt der Gerichtsvollzieher dies, so dass voreilig Fragen als Ausforschung der allgemeinen Lebensverhältnisse des Schuldners zurückgewiesen werden. Dies wird vermieden, wenn der Vollstreckungsbezug erläutert wird. Zugleich sollte unter Hinweis auf die Fundstelle angegeben werden, dass die entsprechende Frage von der Rechtsprechung bereits zugelassen wurde (siehe hierzu die Checkliste von Goebel, Anwaltformulare Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 2 Rn 220 ff.).