Leitsatz
Wenn der Gläubiger ausdrücklich eine Nachbesserung eines bereits vorgelegten Vermögensverzeichnisses verlangt, kann dies nicht in einen gebührenpflichtigen Antrag auf erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umgedeutet werden.
AG Solingen1.12.20087 M 5317/08
1 Der Fall
GV will Gebühr für Nachbesserung
Der Gläubiger hat von dem Gerichtsvollzieher die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner im Offenbarungsverfahren verlangt. Der Gerichtsvollzieher hat dies abgelehnt und eine Gebühr nach Nr. 260 KVGvKostG in Höhe von 30,00 EUR zuzüglich der Nebenkosten berechnet. Hiergegen hat sich der Gläubiger mit Erfolg gewandt.
2 Die Entscheidung
Nachbesserungsgebühr im GVKostG nicht vorgesehen
Dem Gerichtsvollzieher steht die mit Kostenrechnung berechnete Gebühr nicht zu. Der Gläubiger hatte ausdrücklich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung beantragt. Für einen solchen Antrag fiel die berechnete Gebühr nicht an. Die Gebühren, die für die Abnahme der eisdesstattlichen Versicherung berechnet worden waren, decken auch die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieherin ab, die die Nachbesserung dieser eidesstattlichen Versicherung zum Gegenstand haben. Denn eine Gebühr für die Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung ist im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen.
Keine Umdeutung gegen ausdrücklichen Willen
Eine Gebühr fällt auch nicht deshalb an, weil der Antrag des Gläubigers auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung unbegründet war. Ebenso wenig konnte sein Antrag in einen gebührenpflichtigen Antrag nach § 903 ZPO auf nochmalige Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung würde gegen den erklärten Willen des Gläubigers erfolgen. Dieser hatte eindeutig und unmissverständlich nur eine Nachbesserung der bereits abgegebenen eidesstattlichen Versicherung verlangt. Da der Gläubiger anwaltlich vertreten ist, gab es auch keinen Anlass, seinen Antrag umzudeuten.
Spätere Änderung des Antrages bleibt unerheblich
Soweit der Gläubiger später klargestellt hat, dass er nunmehr den Antrag stellen will, den Schuldner gemäß § 903 ZPO zur Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung zu laden, ist dies für die Entscheidung ohne Belang. Gegenstand der Erinnerung ist nicht die Gebühr für diesen Auftrag, sondern die Gebühr für den nicht ausgeführten Auftrag auf Abnahme einer nachgebesserten Versicherung. Für den neuen Auftrag ist allerdings eine zusätzliche Gebühr zu entrichten. Es handelt sich um ein neues Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, für das eine Gebühr nach GV-KV Nr. 260 anfällt.
3 Der Praxistipp
Geklärt: Keine Kosten bei berechtigtem Nachbesserungsverlangen
In Rechtsprechung und Literatur kann als geklärt angesehen werden, dass eine Gebühr nach Nr. 260 KV GvKostG nicht anfällt, wenn eine bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung nachzubessern ist (Winterstein, DGVZ 2004, 119; LG Mönchengladbach Rpfleger 2009, 160; AG Bremen JurBüro 2008, 667; AG Krefeld JurBüro 2008, 554; AG Verden JurBüro 2008, 441; AG Emmerich JurBüro 2008, 441; AG Darmstadt JurBüro 2006, 331; a.A. Seip, DGVZ 2004, 95).
Streitfrage: Unbegründetes Nachbesserungsgesuch
Nicht geklärt ist allerdings, wie zu verfahren ist, wenn der Gläubiger zwar einen Antrag auf Nachbesserung stellt, dieser aber als unbegründet zurückzuweisen ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag als Antrag auf Abgabe einer neuen eidesstattlichen Versicherung anzusehen ist, der dann die entsprechende Gebühr auslöst (AG Hamburg DGVZ 2007, 191; AG Lindau DGVZ 2004, 157; AG Münster DGVZ 2004, 63). Die wohl überwiegende Auffassung, insbesondere auch der Beschwerdegerichte, sieht allerdings auch für diesen Fall keinen Raum für einen Gebührenanspruch des Gerichtsvollziehers (LG Verden JurBüro 2003, 543; LG Dresden JurBüro 2005, 608; LG Frankfurt JurBüro 2004, 216; AG Bottrop DGVZ 2004, 94; Drumann, JurBüro 2003, 544). Es fehle insoweit eindeutig an einer gesetzlichen Gebührenregelung. Der Sachzusammenhang zum vorherigen Verfahren sei nicht zu leugnen. Auch könne eine Umdeutung nicht erfolgen, wenn Nachbesserung verlangt werde.
Solingen schließt sich h.M. an
Das AG Solingen schließt sich mit zutreffenden Erwägungen der herrschenden Meinung an und tritt damit Bestrebungen entgegen, das Nachbesserungsverfahren zu kommerzialisieren. Die Kasuistik zu der Frage, wann eine Nachbesserung statthaft ist und wann nicht, ist kaum überschaubar. Es ist sachgerecht, die Antwort auf die Frage, ob ein Nachbesserungsverlangen berechtigt ist, noch dem Ausgangsverfahren zuzuordnen. Die Frage nach der Entgeltlichkeit beantwortet sich dann zwanglos im Sinne der herrschenden Meinung.
Klarstellung hilft Umdeutung zu vermeiden
Immer wieder kommt es in der Praxis zu dem Versuch von Gerichtsvollziehern, den Gebührenanspruch dadurch zu konstruieren, dass das unbegründete Nachbesserungsverlangen in einen Antrag auf die erneute Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umgedeutet wird. Dieser Antrag wird dann zwar – in der Regel mit d...