Maßstab ist § 836 Abs. 3 ZPO…
Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers in der Regel bereits in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmen (BGH v. 28.6.2006, NJW-RR 2006, 1576). Der Schuldner ist aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis der Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dabei nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass er an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat (BGH a.a.O.). Ob auch Kontoauszüge zu diesen Urkunden gehören ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
… der weitgehende Verpflichtungen begründet
Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass sich § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO auch auf Kontoauszüge erstreckt. Aus dem Sinn und Zweck des § 836 Abs. 3 S. 1 folgt, dass die Vorschrift weit auszulegen ist. Aus der genannten Vorschrift ergibt sich überdies, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem Letzterer sich die erforderlichen Informationen und Urkunden verschaffen kann. In seinem Urteil v. 8.11.2005, XI ZR 90/05, führt der BGH aus, dass der Gläubiger sich ggf. auch Kontoauszüge beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen (NJW 2006, 217). In seiner weiteren, oben zitierten Entscheidung vom 28.6.2006 führt der BGH u.a. aus, dass gegen die Herausgabeanordnung nicht eingewandt werden kann, der Gläubiger könne in der Regel auf einfacherem Weg die zur Ermittlung der Höhe der gepfändeten Forderung erforderlichen Informationen erlangen. Die Verpflichtung des Drittschuldners nach § 840 Abs. 1 ZPO, dem Gläubiger eine Erklärung über die Forderung, bestehende Ansprüche Dritter sowie vorrangige Pfändungen anderer Gläubiger abzugeben, sei nicht einklagbar. Eine Auskunft oder Zahlungszusage des Drittschuldners sei zudem nicht in gleicher Weise geeignet, dem Gläubiger hinreichende Gewissheit über den Umfang der gepfändeten Forderung zu verschaffen. Aus diesen Ausführungen schließt die Kammer, dass die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO entgegen der Auffassung des LG Stuttgart (28.9.2007, Rpfleger 2008, 211) nicht zunächst vorrangig ist.
Ggf. muss Schuldner aktiv werden
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist daher um die beantragte Anordnung zu ergänzen. Der Schuldnerin bleibt die Möglichkeit, im Wege der Erinnerung gem. § 766 ZPO gegen die Anordnung hinsichtlich der Herausgabe der Kontoauszüge vorzugehen. In diesem Fall wäre dann eine Abwägung zwischen den Gläubiger- und Schuldnerinteressen zu treffen und zu entscheiden, ob die Aufrechterhaltung dieser Anordnung tatsächlich nötig ist.