Leitsatz
Ein Verfahren ist zur ergänzenden eidesstattlichen Versicherung in Bezug auf die Frage "wo genau steht das Fahrzeug üblicherweise zu welchen Zeiten" gegen den Schuldner durchzuführen.
Ist ein Offenbarungsverfahren im Wege der Nachbesserung fortzusetzen, entsteht keine neue Gebühr.
AG Bremen19.9.2008244 M 441339/08
1 Der Fall
Vollstreckung aus VB – Abgabe e.V.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Der Schuldner hat vor dem GV die eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Nachbesserung: Wo ist der Pkw wann?
Die Gläubigerin hat daraufhin beantragt, den Schuldner zur Abgabe der ergänzenden Offenbarungsversicherung zum Zwecke der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses zu laden und begehrt die Beantwortung der Frage, wo das Fahrzeug des Schuldners üblicherweise zu welchen Zeiten steht. Der GV hat nicht nur den Antrag zurückgewiesen, sondern zugleich auch noch eine Gebühr in Höhe von 12,50 EUR gem. Nr. 604 des KVGVKostG erhoben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung.
2 Die Entscheidung
Umfassende Auskunftspflicht
Der Schuldner ist zur Abgabe der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, da sein Vermögensverzeichnis zumindest teilweise lückenhaft bzw. unklar ist. Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelungen liegt darin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Ihm soll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen. Um dem genannten Zweck gerecht zu werden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, dass der Gläubiger anhand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BGH NJW 2004, 2979).
Angaben in zugriffsfähiger Form
Ist der Schuldner im Besitz eines eigenen Pkw, so hat er Angaben über den üblichen Standort des Pkw zu machen. Die Angabe in dem Vermögensverzeichnis ist insofern ungenau. Auch hat der Gläubiger ein Interesse daran zu wissen, wann der Pkw sich wo befindet, da sich daraus möglicherweise ergibt, dass eine Vollstreckung zur Unzeit erforderlich wird. Insofern war der GV auf die Erinnerung entsprechend anzuweisen.
Nachbesserung = keine Gebühr
Da die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses durchzuführen ist, entsteht keine neue Verfahrensgebühr, da es sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens handelt, so dass die Verfahrensgebühr nicht in Ansatz gebracht werden kann.
3 Der Praxistipp
Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Maßstab für die Vermögensauskunft ist § 807 ZPO, wonach der Schuldner über sein Vermögen in zugriffsfähiger Form Auskunft zu geben hat (Spring, NJW 1994, 1108). Das dazu verwendete Formular stellt lediglich eine – nicht abschließende – Ausfüllhilfe dar.
Entscheidung wie herrschende Meinung
Dies gilt umso mehr, als in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass die verwandten Vordrucke nicht geeignet sind, die vollständige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses sicherzustellen (Behr, Rpfleger 1988, 1; ders., JurBüro 1996, 289; ders., JurBüro 1996, 401 und 457 mit einer Rechtsprechungsübersicht bis 1995; David, MDR 2000, 195; LG Münster DGVZ 2000, 90; LG Cottbus JurBüro 2000, 326, 327; LG Bonn JurBüro 2000, 101; LG Darmstadt JurBüro 2000, 101; LG Passau JurBüro 1996, 329; a.A. soweit ersichtlich nur das LG Augsburg DGVZ 1993, 136 = Rpfleger 1993, 454 = JurBüro 1993, 751. Stöber, Rpfleger 1994, 321, 322, hält den amtlichen Vordruck allerdings für bestimmte Fälle sogar für zu überladen).
Das müssen Sie beachten!
Bei der Sachpfändung ist von § 808 ZPO auszugehen, wonach der Gerichtsvollzieher die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Gegenstände, soweit sie nicht dem Pfändungsschutz, insbesondere nach § 811 ZPO, unterliegen, zu pfänden und nachfolgend zu verwerten hat. Soweit sich der zu pfändende Gegenstand in der Wohnung befindet, ist die Feststellung des Gewahrsams regelmäßig mit keinen besonderen Schwierigkeiten verbunden. Anders verhält sich dies mit einem Pkw. Dieser ist einerseits für die Vollstreckung besonders attraktiv, weil er nicht selten einen beachtlichen Vermögenswert darstellt. Da das Fahrzeug sich allerdings meist neben anderen Fahrzeugen Dritter im öffentlichen Verkehrsraum befindet, ist der Gewahrsam besonders schwer feststellbar. Ohne einen besonderen Hinweis auf den Fahrzeugtyp und meist ein weiteres Individualisierungsmerkmal (Farbe, amtliches Kennzeichen, Besonderheiten) sowie den Standort des Fahrzeuges kommt es in der Praxis regelmäßig nicht zur Pfändung des Pkw. Der Hinweis vieler Gläubiger auf § 806a ZPO, wonach der GV den Schuldner befragen k...