Entscheidung gilt auch bei Einzelvollstreckung
Die Entscheidung ist in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ergangen, findet in gleicher Weise aber auch bei der Einzelzwangsvollstreckung Anwendung. Hier findet § 850e ZPO ebenso und unmittelbar Anwendung.
Informationen zur Privatnutzung
Der Gläubiger kann die Entscheidung insoweit in beiden Verfahren für sich nutzen. Soweit der Schuldner beschäftigt ist, sollte er schon im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich danach gefragt werden, ob dem Schuldner vom Arbeitgeber ein Pkw zur Verfügung gestellt wird, den er auch privat nutzen kann. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn der Schuldner im Außendienst mit wechselnden Einsatzorten tätig ist. Soweit der Gläubiger das pfändbare Arbeitseinkommen im Wege der Forderungspfändung nach §§ 828, 829 ff. ZPO gepfändet hat, sollte er darüber hinaus den Arbeitsvertrag vom Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO herausverlangen. Auch hieraus kann sich ein Anspruch des Schuldners auf einen dienstlichen Pkw mit dem Recht der Privatnutzung ergeben. Da sich der Wert des Sachbezuges unter Bezug auf die "1%-Regelung" nach dem Fahrzeugmodell richtet, muss der Schuldner auch hierüber nach §§ 807, 900, 836 Abs. 3 ZPO Auskunft geben. Bei jedem Autohändler oder auch den Finanzämtern kann dann der Listenpreis des Fahrzeuges in Erfahrung gebracht werden Die Berechnung der 1%-Regelung erfolgt mit 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung.
Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes herbeiführen
Dieser Betrag muss mit dem in Geld gezahlten Arbeitslohn zusammengerechnet werden. Der Gläubiger kann hierzu eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes nach § 850e Nr. 3 ZPO herbeiführen. Der pfändbare Betrag ist dann dem in Geld gezahlten Lohn zu entnehmen. Auch dies kann durch das Vollstreckungsgericht angeordnet werden.
Schuldner nutzt eigenen Pkw
Sollte sich aus den eingeholten Informationen ergeben, dass der Schuldner einen eigenen Pkw nutzt, muss geprüft werden, ob dieser gepfändet werden kann. Der Pfändung steht für sich allein nicht entgegen, dass der Schuldner den Pkw nutzt, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen. Vielmehr muss der Pkw dafür "erforderlich" sein, § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Pkw ist nicht erforderlich, wenn der Schuldner seine Arbeitsstätte auch in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Sollte er danach Pfändungsschutz in Anspruch nehmen können, ist zu prüfen, ob eine Austauschpfändung nach § 811a ZPO Betracht kommt.