Der Entscheidung ist in der Argumentation wie in der Konsequenz uneingeschränkt zuzustimmen. Ähnlich hatten schon das AG Wuppertal (7.5.2007, 44 M 1295/06) und mit einem Abzug von sogar 30,00 EUR das AG Dresden (16.4.2008, 582 M 5865/08) entschieden.

Unbedingt Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB prüfen

Zunächst zeigt die Entscheidung, dass es für den Gläubiger von zentraler Bedeutung sein kann zu prüfen, ob seine Forderung zumindest auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung begründet ist, d.h. die Forderung nicht nur aus einem Kauf-, Dienst-, Miet- oder Werkvertrag oder einem sonstigen Vertragsverhältnis begründet werden kann, sondern zugleich auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz, meist § 263 StGB (Eingehungsbetrug). Eine solche Titulierung führt dann zunächst zur Unbeachtlichkeit der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO. Dem Schuldner ist nach § 850f Abs. 2 ZPO nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Damit beschäftigt sich die vorgestellte Entscheidung. Ein weiterer Vorteil liegt aber auch darin, dass sich der Schuldner nunmehr dem Forderungsausgleich auch nicht mehr durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren entziehen kann. Nach § 302 InsO nimmt eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nämlich an der Restschuldbefreiung nicht teil.

Hartz IV und andere Einkünfte zusammenrechnen

Eine Besonderheit des Falles lag hier noch darin, dass der Schuldner nicht nur von Hartz IV gelebt hat, sondern weitere Einkünfte erzielte, die er sich auf die Sozialleistungen anrechnen lassen musste. Entsprechende Informationen erlangt der Gläubiger regelmäßig aus dem Vermögensverzeichnis bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Soweit der Schuldner hier ein Einkommen aus Sozialleistungen unterhalb des Regelsatzes von inzwischen 351,00 EUR angibt, ohne solche weiteren Einkommen zu offenbaren, sollte ein Nachbesserungsverfahren durchgeführt werden. Auf eine solche weitere Information muss der Gläubiger dann reagieren. Er muss nicht nur die Festsetzung des unpfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 2 ZPO beantragen, sondern auch die Zusammenrechnung der Sozialleistungen mit dem weiteren Einkommen nach § 850e ZPO.

 

Muster: Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nach § 850e Nr. 2a ZPO

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ...

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken
Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigter beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.

_________________________

Rechtsanwalt / Inkassodienstleister

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)

Nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...] dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der/haben die Gläubiger von dem Schuldner zu beanspruchen:

 
Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung   EUR
... % Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...   EUR
vorgerichtliche Mahnkosten   EUR
Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides – festgesetzte Kosten –   EUR
... % Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...   EUR
Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen   EUR
  _______  
Zwischensumme   EUR
     
[Abzüglich der Zahlungen vom ... über   EUR
  _______  
Zwischensumme   EUR]
     
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV    
aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von .... EUR   EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV   EUR
19 % Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 RVG-VV   EUR
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV   15,00 EUR
  _______ 15,00 EUR
Summe   EUR

Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten und weiteren Kosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners

gegen

seinen Arbeitgeber, die Firma …[vollständige Adresse] auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitse...

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