An … [Schuldner] in…
Sehr geehrte Frau …, sehr geehrter Herr …,
es ist Ihnen bereits bekannt, dass der Unterzeichner in der Zwangsvollstreckungssache … /… den Gläubiger vertritt.
Aufgrund des Urteils des LG … vom …, Az: …, das ich [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom …, Az: …] beifüge, hat der Gläubiger Ihre Ansprüche gegen die … [Kreditinstitut] gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG … vom …, Az. …, ist Ihnen zugestellt worden.
Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordere ich Sie hiermit namens und in Vollmacht meines Mandanten gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auf, sich bis zum… zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber der Drittschuldnerin, d.h. dem Kreditinstitut, zustehen. Anzugeben ist insbesondere das Guthaben auf Girokonten sowie auf weiteren Sparkonten, Sparverträgen, Wertpapierdepots etc. Bei Sparkonten und Sparverträgen ist zugleich anzugeben, wann diese fällig sind bzw. mit welcher Frist sie gekündigt werden können. Des Weiteren habe ich Sie aufzufordern anzugeben, ob sie über die gepfändeten Konten hinaus ein Pfändungsschutzkonto unterhalten.
Ihre entsprechende Auskunftspflicht wurde konkret in dem zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgestellt. Sie entspricht der Rechtsprechung (vgl. nur LG Stendal Rpfleger 2009, 397; LG Landshut FoVo 2009, 62; LG Wuppertal v. 2.5.2007, 6 T 294/07 = DGVZ 2007, 90 = JurBüro 2007, 439; Goebel, FoVo 2009, 20).
Ich darf darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt mir bereits vor.
Zugleich sind Sie verpflichtet, alle den Anspruch bestreffenden Unterlagen herauszugeben. Ich darf deshalb um Übersendung folgender Unterlagen bitten:
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eine Abschrift der Kontoverträge |
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eine Abschrift aller Sparverträge |
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alle vorhandenen Sparbücher |
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Abschriften aller Kontoauszüge für die letzten drei Monate vor der Pfändung bis heute |
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Abschriften aller zukünftigen Kontoauszüge |
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… |
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sonstige den Anspruch betreffende Unterlagen |
Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO dazu führen muss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung beauftragt wird, was weitere Kosten und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.
In der Hoffnung auf Ihre Kooperation verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt/Inkassosdienstleister