BGH eröffnet Optionen
Der BGH zeigt mit dieser Entscheidung auf, dass das Offenbarungsverfahren bei einem selbstständigen Schuldner erhebliche Möglichkeiten bietet, wenn nach den regelmäßigen Kunden des Schuldners gefragt werden kann.
Der Selbstständige mit regelmäßigen Kunden
Handelt es sich vorliegend um eine Fachärztin, bei der eine regelmäßige Wiederkehr von Patienten nicht unbedingt naheliegt, dürfte sich dies bei einem Hausarzt schon anders verhalten. Allein über Kontroll- und Vorsorgeuntersuchungen liegt hier eine regelmäßig wiederkehrende Beauftragung nahe. Umso mehr dürfte dies bei Handwerkern und sonstigen Dienstleistern gelten, die regelmäßig wiederkehrende Arbeiten vornehmen, etwa der Heizungs- und Wasserinstallateur, der einmal im Jahr die Heizung wartet oder der Kfz-Mechaniker der neben den unregelmäßigen Autoreparaturen auch die Inspektionen, die Abgasuntersuchung und die TÜV-Vorstellung übernimmt. Nicht anders dürfte es sich beim Drucker oder beim Friseur verhalten. Es obliegt dem Gläubiger, darzustellen, bei welchen Selbstständigen von einer regelmäßigen Kundschaft auszugehen ist.
Nicht nur die Information ist entscheidend
Für den Gläubiger wird es nicht allein entscheiden sein, ob der Schuldner tatsächlich solche Kunden benennt. Pfändungsmaßnahmen bei diesen werden regelmäßig erfolglos bleiben, weil der Dritte den Schuldner überhaupt nicht mehr beauftragt oder Schuldner und Dritte "andere Wege" finden, etwa ein weiteres Unternehmen zwischenschalten, dass den Schuldner als Subunternehmer einsetzt, so dass sich andere Anspruchsketten ergeben. Viel wichtiger ist, dass durch die Informationspflicht ein ganz erheblicher Vollstreckungsdruck für den Schuldner entsteht, da er mit einer Kontaktaufnahme durch eine Pfändung zumindest rechnen muss und dies "seinen Ruf in der Kundschaft" gefährdet. Deshalb wird er möglichst versuchen, eine solche Auskunftserteilung zu vermeiden. Das zeigt auch das vorliegende Verfahren.
So sollten Sie vorgehen
Deshalb ist es sinnvoll, einen solchen Nachbesserungsantrag vorzubereiten und ihn zunächst dem Schuldner zu übersenden. Ihm kann dann mitgeteilt werden, dass dem Gläubiger gar keine andere Wahl bleibt, so vorzugehen und dies mit den geschilderten Nachteilen für ihn verbunden ist. Vor diesem Hintergrund sollte man ihm dann ein Teil- bzw. Ratenzahlungsangebot als echte Alternative unterbreiten. Gerade Selbstständige haben häufig Möglichkeiten zu Teil- oder Ratenzahlungen aus rechtlich (Pfändungsschutz) oder tatsächlich (Schwarzgeld) unpfändbarem Einkommen oder Vermögen. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, die Vereinbarung durch die Einräumung von Sicherungsrechten (Sicherungsabtretungen, Sicherungsübereignungen) hinreichend abzusichern, soweit dies bei dem Schuldner noch möglich ist. Ansonsten ist jede Ratenzahlungsvereinbarung besser als die bloße Informationserlangung, die im Ergebnis nicht weiterführen wird.