Leitsatz
Die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO erstreckt sich auch auf künftige Forderungen des Schuldners, sofern der Rechtsgrund und der Drittschuldner der Forderung im Zeitpunkt der Auskunftserteilung hinreichend bestimmt sind.
Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten. In einem solchen Fall bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, die Auskunftsverpflichtung auf die Geschäftsvorfälle der letzten zwölf Monate zu erstrecken.
BGH, 3.2.2011 – I ZB 2/10
1 I. Der Fall
Forderung aus notariellem Schuldanerkenntnis
Die Schuldnerin ist niedergelassene Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapie. Sie hat sich in notarieller Urkunde wegen der Zahlung eines bestimmten Geldbetrages der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen eines Teilbetrags von 25.000 EUR die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. In diesem Verfahren hat die Schuldnerin am 11.2.2009 eine eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben.
Nachbesserung: Alle Privatpatienten der letzten 12 Monate
Die Gläubigerin hat darauf eine Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragt. Sie begehrt Auskunft über Namen und Anschrift der von der Schuldnerin in den letzten zwölf Monaten behandelten Privatpatienten sowie die mit jedem einzelnen Privatpatienten in den letzten zwölf Monaten getätigten Umsätze.
Schweigepflicht als Hindernis?
Die Schuldnerin hat im Termin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung der Verpflichtung zur Erteilung der geforderten Auskünfte unter Hinweis auf ihre ärztliche Schweigepflicht widersprochen. Sie hat geltend gemacht, gerade im sensiblen Bereich der Psychotherapie sei absolute Geheimhaltung notwendige Grundlage ärztlicher Tätigkeit.
LG: Nur offene Rechnungen sind anzugeben
Das Amtsgericht hat den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert. Es hat die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung auf solche Privatpatienten der letzten zwölf Monate vor Auskunftserteilung beschränkt, die eine von der Schuldnerin gestellte Rechnung noch nicht beglichen haben oder für deren Behandlung die Schuldnerin eine Rechnung noch nicht gestellt hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
2 II. Die Entscheidung
Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg; Begründung hilft trotzdem
Das LG hat mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin nicht verpflichtet ist, den Namen und die Anschrift der von ihr in den letzten zwölf Monaten vor Auskunftserteilung behandelten Privatpatienten mitzuteilen, wenn deren Behandlung abgeschlossen ist und diese ihre Rechnung bezahlt haben.
Keine Berufung auf die Schweigepflicht
Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Schuldnerin sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht keine Auskunft über Geschäftsvorfälle mit Privatpatienten geben zu müssen. Einer Verpflichtung des Arztes, bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 Abs. 1 ZPO Auskunft über Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten zu erteilen und dabei Namen und Anschrift der Patienten anzugeben, stehen weder die durch die Berufsordnung für Ärzte (§ 9 MBO-Ä), den Behandlungsvertrag und § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützte ärztliche Verschwiegenheitspflicht noch das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner speziellen Ausformung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) ergebende Recht des Patienten auf Geheimhaltung seiner persönlichen Umstände entgegen. Bei der erforderlichen Güterabwägung der Geheimhaltungsinteressen der Privatpatienten einerseits und der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsinteressen der Gläubiger des Arztes andererseits haben die Belange der Gläubiger insofern Vorrang, als die Angabe von Name und Anschrift der Patienten und der Höhe der Forderungen zur Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist. Diese Angaben betreffen weder den Intimbereich der Patienten, noch lassen sich ihnen Einzelheiten über gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen entnehmen. Der Schuldner offenbart daher der Geheimhaltung unterliegende Daten nicht unbefugt im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB, soweit er gemäß § 807 ZPO zur Offenlegung verpflichtet ist (BGH NJW 2005, 1505).
Aber auch kein allgemeiner Ausforschungsanspruch
Das Beschwerdegericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Auskunftsverpflichtung nach § 807 ZPO nicht dazu dient, dem Gläubiger eine allgemeine Kontrolle über die Erwerbsmöglichkeit des Schuldners zu verschaffen, um dadurch späteren Vermögenserwe...