An das Amtsgericht – Gerichtsvollzieherverteilungsstelle –
in …
In der Zwangsvollstreckungssache
des … – Gläubiger und Antragsteller –, Verfahrensbevollmächtigte: …
gegen
den …. – Schuldner und Antragsgegner –, Verfahrensbevollmächtigte: …
beantrage ich im Namen und in Vollmacht des Gläubigers,
1. die Bestimmung eines zeitnahen Termins zur wiederholten Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff. ZPO,
2. das Terminsprotokoll und das Vermögensverzeichnis.
zu übersenden.
Sollte der Schuldner vor Antragstellung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Gerichtsvollziehers bzw. Gerichtes verzogen sein oder ein anderer Zuständigkeitsmangel vorliegen,
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wird um formlose Abgabe dieses Antrages an den zuständigen Gerichtsvollzieher unter gleichzeitiger Mitteilung der Abgabe gebeten. |
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wird um Rücksendung des Antrages gebeten, der für diesen Fall zurückgenommen wird. |
Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom …, Az: …, sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen:
Forderung gemäß beigefügter Forderungsaufstellung |
… EUR |
0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG |
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aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von … EUR |
… EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
… EUR |
19 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
… EUR |
Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 260 KV GvKostG |
30,00 EUR |
Summe |
… EUR |
Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.
Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen.
Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung bereits innerhalb der letzten drei Jahre, nämlich am …, Az: …, abgegeben. Die Eintragung ist im Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht. Er ist jedoch nach § 903 ZPO zur erneuten Abgabe verpflichtet, weil
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der vormalige Arbeitgeber des Schuldners in der auf die Lohnpfändung erfolgten Drittschuldnererklärung vom … mitgeteilt hat, dass das Arbeitsverhältnis/Beamtenverhältnis seit dem … aufgelöst ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Drittschuldnererklärung des vormaligen Arbeitgebers vom … verwiesen. |
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der Schuldner im Schreiben vom … an … angegeben hat, dass er das in dem letztmaligen Vermögensverzeichnis angegebene geringfügige Beschäftigungsverhältnis aufgegeben hat. Zur Glaubhaftmachung wird auf das beigefügte Schreiben des Schuldners verwiesen. |
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die zuständige Arbeitsagentur in … mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Bezug des Arbeitslosengeldes ausgeschieden ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erklärung der Arbeitsagentur in … vom … verwiesen. |
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die zuständige Arbeitsagentur in … mitgeteilt hat, dass der Schuldner aus dem Bezug der Hilfe zum Lebensunterhalt ("Hartz IV") ausgeschieden ist. Zur Glaubhaftmachung wird auf die anliegende Erklärung der Arbeitsagentur in … vom …. verwiesen. |
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die Industrie- und Handelskammer/die Innung/die Handwerkskammer auf Anfrage mitgeteilt hat, dass der Schuldner sein selbstständiges Gewerbe/Handwerk aufgegeben hat. Zur Glaubhaftmachung darf auf die anliegende Mitteilung vom … verwiesen werden. |
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die zum Zeitpunkt der letztmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom Schuldner geführte GmbH im Handelsregister gelöscht wurde. Zur Glaubhaftmachung wird auf den anliegenden Handelsregisterauszug Bezug genommen. |
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anzunehmen ist, dass der Schuldner seit der letztmaligen Vorlage des Vermögensverzeichnisses neues vollstreckbares Vermögen erworben hat,
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da der Schuldner zum Zeitpunkt der letztmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung arbeitslos war, jedoch aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung und seiner Unterhaltsverpflichtungen bzw. aufgrund seiner eigenen Angaben davon auszugehen ist, dass er nach Ablauf eines Zeitraumes von über einem Jahr einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat. |
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da der Schuldner im Zeitraum vom … bis … insgesamt … aufeinander folgende Teilzahlungen geleistet hat (hierzu LG Düsseldorf JurBüro 1987, 467). Glaubhaftmachung: … |
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der Schuldner im letztmaligen Vermögensverzeichnis angegeben hat, monatliche Einkünfte in Höhe von … EUR a... | |