Zwangsverwaltung angeordnet

Das Amtsgericht ordnete die Zwangsverwaltung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes an und bestellte den Beteiligte zu 1 zum Zwangsverwalter. Er wurde ermächtigt, sich den Besitz zu verschaffen; soweit Mieter oder Pächter Besitzer waren, wurde dem Zwangsverwalter der mittelbare Besitz übertragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus, in welchem drei Parteien wohnen. Die im Hochparterre und im ersten Obergeschoß gelegenen Räumlichkeiten sind vermietet; das Untergeschoß wird angeblich von dem Schuldner und seiner Ehefrau bewohnt.

GV verlangt für Besitzeinweisung Durchsuchungsbeschluss

Nachdem der Schuldner den Besitz nicht freiwillig einräumte, beauftragte der Zwangsverwalter den Gerichtsvollzieher, ihn in das Objekt einzuweisen und dem Schuldner näher bezeichnete Mietverträge, Betriebskostenabrechnungen, Kautionszahlungen und Gebührenbescheide für Strom, Wasser und Gas wegzunehmen. Bei dem an demselben Tag durchgeführten Vollstreckungsversuch war der Schuldner nicht zugegen. Ein von ihm bevollmächtigter Mieter händigte dem Gerichtsvollzieher einen Teil der Mietunterlagen aus; er weigerte sich jedoch, dem Zwangsverwalter und dem Gerichtsvollzieher den Zutritt zu der Wohnung des Schuldners zu gewähren. Daraufhin gab der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsversuch auf und stellte dem Zwangsverwalter anheim, eine richterliche Durchsuchungsanordnung herbeizuführen. Die dagegen erhobene Erinnerung hat das Amtsgericht, die folgende sofortige Beschwerde das Landgericht zurückgewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?