Für 77 Amtsgerichte ist eine Streitfrage geklärt

Für den Bezirk des größten OLG in Deutschland mit seinen 10 Landgerichten und 77 Amtsgerichten und den dort angesiedelten Gerichtsvollziehern dürfte nun zur Freude vieler Gläubiger und ihrer Rechtsdienstleister, aber auch der Schuldner eine wesentliche Streitfrage entschieden sein. Die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung fällt nur an, wenn die hierauf bezogene Mitteilung den Schuldner auch wirklich erreicht. Will der Gläubiger selbst das ausschließen, muss er in Modul F die Zahlungsvereinbarung gänzlich ausschließen.

 

Hinweis

Primär trifft die Kostenlast den Gläubiger. Er muss die Kosten der Vollstreckung vorschießen. Allerdings belasten höhere Kosten mittelbar vor allem den Schuldner. Er muss nach § 788 ZPO diese Kosten nämlich erstatten.

Der Aufwand ist überschaubar

Der konkrete Fall des OLG Hamm zeigt, dass die Gebühr ohne einen wesentlichen Aufwand verdient werden kann. Der Gerichtsvollzieher muss nicht mehr als einen Textbaustein in Schreiben an den Schuldner aufnehmen. Will man schon dies genügen lassen, um die Gebühr überhaupt anfallen zu lassen – worüber man sicher trefflich streiten kann –, ist es jedenfalls nicht unangemessen, den Zugang des Schreibens zu verlangen.

Gütliche Einigung als Kommunikationsprozess

Der Versuch einer gütlichen Einigung setzt die Kommunikation über genau diese Frage voraus. Der Schuldner muss mit seinen Alternativen konfrontiert werden. Schlägt er in der Vollstreckung das Angebot einer Vergleichslösung aus, muss er mit Zwangsmaßnahmen rechnen. Dabei dürfte die Abgabe der Vermögensauskunft noch das kleinste Übel sein. Die mit der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis verbundene negative Kreditwürdigkeit beeinträchtigt den Schuldner vielmehr im Alltag. Vorkasse statt Rechnungskauf oder gar die verweigerte Annahme von Bestellungen sind die Folge. Andere Zahlmethoden und die Absicherung des Geschäftes kosten den Schuldner zusätzliches Geld. Den Schuldner darauf hinzuweisen, hat nichts mit Drohungen zu tun, sondern mit seinem wohlverstandenen eigenen Interesse.

Wenn der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in dieser Weise die Augen öffnet und es nicht nur beim Versuch der gütlichen Erledigung bleibt, sondern eine solche auch erzielt wird, dann hat sich der Gerichtsvollzieher die Gebühr redlich verdient.

FoVo 5/2019, S. 95 - 97

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?