Und wenn die Vollstreckung dauert und dauert …

Die im Sachverhalt genannten Fristen sind schon erstaunlich. Die GV hat drei Wochen gebraucht, um dem Schuldner einen Termin zur Ermöglichung des zwangsweisen Zutritts mitzuteilen, der dann noch einmal sechs Wochen später lag. Als effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG kann dies kaum mehr angesehen werden, wenn der Schuldner in dieser Zeit weiter Zugriff auf die Stromnutzung hat und der Gläubiger letztlich den Schaden trägt, weil der Schuldner auch die fortgesetzt genutzte Leistung nicht vergütet. Aber es soll nicht vergessen werden, dass die GV mit einem schnell war: Die Rechnung wurde schon am Folgetag gestellt!

Wichtig: Eröffnete Kommunikationswege dürfen genutzt werden

Auch wenn zu befürchten ist, dass einige GV aus der Entscheidung die falschen Schlüsse ziehen und nunmehr ihre Fax-Nummer vom Briefbogen entfernen, weist die Entscheidung in die richtige Richtung. Schon der Schuldnerschutz erfordert, dass der GV kurzfristig erreichbar ist und eine Vollstreckungsmaßnahme gestoppt werden kann, wenn sich der Schuldner besinnt, die Forderung ausgleicht oder mit dem Gläubiger eine gütliche Einigung erzielt. Telefon, Fax und E-Mail müssen vor diesem Hintergrund als Standard bei einem Angehörigen eines öffentlichen Dienstes angesehen werden, der sich gerne als Dienstleister und nicht als Obrigkeit darstellt. Sicher wird nicht verlangt werden können, dass der GV zu jeder Zeit empfangsbereit ist. Sehr wohl darf dies aber während der üblichen Geschäftszeiten erwartet werden. Die regelmäßige Überprüfung der Funktionsfähigkeit macht dabei keine Mühe.

Die ersparten Drittauslagen

Der Gläubiger hat sich nur gegen die Bereitstellungskosten für den Schlosser zur Öffnung des Raumes und als Zeuge gewandt. Tatsächlich sind bei einer unrichtigen Sachbehandlung alle Kosten nicht anzusetzen, die auf der falschen Sachbehandlung beruhen. Das war neben den genannten Positionen auch noch das Wegegeld. Hätte die GV das Fax zur Kenntnis genommen, wären auch diese Kosten nicht angefallen.

FoVo 5/2019, S. 92 - 94

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