Zulässige Kostenansatzbeschwerde
Die statthafte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft, da das AG die Beschwerde gegen seine Entscheidung ausdrücklich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
LG folgt der Argumentation des Gläubigers
Die Frage, ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach KV Nr. 604, 205 GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, und diese Bedingung nicht eintritt, ist umstritten.
Eine Auffassung will eine Nichterledigungsgebühr anfallen lassen
Nach einer Ansicht (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114 f.; LG Bonn, Beschl. v. 28.8.2017 – 4 T 274/17; Seip, DGVZ 2014, 177 f.) ist eine Gebühr gem. KV Nr. 604, 205 GvKostG entstanden, da es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den GV durch Aufstellen einer Bedingung zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Nichterledigung "aus Rechtsgründen" stehe wertungsmäßig der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung nicht eintrete. In beiden Fällen sei die Nichterledigung nicht der Sphäre des GV zuzuordnen (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228). Das Pfändungsverfahren, das mangels entsprechenden Vermögens unterbleibe (= nicht erledigte Amtshandlung), beginne bereits mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses, ob pfändbares Vermögen vorhanden sei. Diese Prüfung sei unstreitig beauftragt und als Teil des Pfändungsverfahrens nicht der Disposition des Gläubigers unterworfen (LG Bonn DGVZ 2015, 114).
Schon die Prüfung des Vermögensverzeichnisses löse die Gebühr aus
Die bei Vorliegen eines bedingten Pfändungsauftrags vorzunehmende Prüfung gehe auch weiter als die von Amts wegen vorzunehmende summarische Prüfung gem. § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. So sei eine Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und eine Prüfung der Pfändbarkeit nach §§ 811, 811c, 812 ZPO vorzunehmen, wobei auch die Möglichkeit einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO und die Vornahme einer Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO in Betracht kommen könne (vgl. Seip, DGVZ 2014, 177 f.). Ob eine inhaltliche Prüfung im Einzelfall vorzunehmen sei oder entfalle, weil der Schuldner ausweislich seiner Vermögensauskunft über keinerlei Gegenstände verfüge, die für eine Pfändung in Frage kämen, könne für das Entstehen der Gebühr gem. KV Nr. 604 GvKostG keine Rolle spielen (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228). Die Gläubigerinteressen seien hinreichend gewahrt. Dem Gläubiger stehe es frei, den Vollstreckungsauftrag erst dann zu erteilen, wenn er selbst nach Durchsicht des Vermögensverzeichnisses eine Pfändung für erfolgversprechend halte (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228).
Die andere Ansicht sieht keinen Bedingungseintritt
Nach anderer Ansicht (OLG Stuttgart DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663; LG Koblenz DGVZ 2013, 175) ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so dass es bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Der Gerichtsvollzieher habe letztlich auch keinen Mehraufwand, da er die Vermögensauskunft ohnehin im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob pfändbare Gegenstände vorhanden seien. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO erfasse die Vorschrift auch Fälle, in denen pfändbare Gegenstände zwar vorhanden seien, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich aber nicht zu erzielen sei. Das Gesetz verlange daher ohnehin von dem Gerichtsvollzieher eine Prognose. Bei einem vom Gläubiger gestellten bedingten Vollstreckungsauftrag werde folglich keine weitere – unentgeltliche – Prüfungstätigkeit des Gerichtsvollziehers verlangt, um Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Pfändungsauftrags festzustellen. Eine Rechtfertigung für die Erhebung zusätzlicher Gebühren bestehe vor diesem Hintergrund nicht.
LG folgt der zweiten Ansicht
Die Kammer schließt sich letztgenannter Ansicht an. Jedenfalls dann, wenn dem Gläubiger lediglich als Folgegläubiger eine Abschrift eines bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses erteilt wird, ist die Erhebung einer Gebühr für eine "nicht erledigte Amtshandlung" i.S.v. KV Nr. 604, 205 GvKostG nicht gerechtfertigt.
Es fehlt bei Übersendung an der "Abnahme" der Vermögensauskunft
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vollstreckungsauftrags soll die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Dies bedingt zunächst, dass eine Vermög...