Kostenrechnungen prüfen

Die Entscheidung des LG zeigt auf, dass der Gläubiger bzw. der von ihm beauftragte Rechtsdienstleister gut beraten sind, die Kostenrechnungen der GV zu überprüfen. Die Kostenrechnung ist nicht allein deshalb richtig, weil sie von einem Gerichtsvollzieher und damit einem staatlichen Vollstreckungsorgan kommt.

In der Praxis scheitert die Prüfung regelmäßig daran, dass der Sachbearbeiter die Rechnung gar nicht zu sehen bekommt, sondern sie sofort von der Buchhaltung ohne fachliche Prüfung ausgeglichen wird. Das gilt es zu vermeiden. Denkbar ist es, dass der Sachbearbeiter nach Prüfung die Rechnung erst ausdrücklich freigeben muss oder dass im Rahmen des Workflowmanagements hinterlegt wird, welcher Gebührenrahmen jeweils in Betracht kommt. Wird der Rahmen verlassen, obliegt dem Sachbearbeiter die Einzelprüfung.

Achtung: Abnahme der Vermögensauskunft ist anderer Fall

Nahezu zeitgleich mit dem LG Aachen hat auch das LG Bonn (11.7.2018 – 4 T 192/18) in gleicher Weise entschieden. Das LG Bonn hat – zu Recht – noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der erteilte Auftrag zu beachten ist. Danach sei die Sachpfändung aber nur insoweit beauftragt worden, "soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben". Genau an dieser Voraussetzung fehlt es aber meist.

Anders will das LG Bonn aber den Fall behandeln, wenn der GV die Vermögensauskunft tatsächlich selbst abgenommen habe. Diesen Fall hatte das LG Aachen noch ausdrücklich offengelassen. Die Überprüfung des Vermögensverzeichnisses gehöre in dieser Konstellation zur notwendigen Vorbereitung einer Pfändungsmaßnahme.

FoVo 5/2019, S. 89 - 92

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