Leitsatz
Für einen nicht erledigten Pfändungsauftrag entsteht keine Gebühr, wenn sich aus einem abgenommenen oder bereits vorliegenden Vermögensverzeichnis kein pfändbares Vermögen ergibt.
LG Aachen, Beschl. v. 25.6.2018 – 5 T 68/18
1 I. Der Fall
Abnahme der VA mit anschließender bedingter Sachpfändung beauftragt
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. In ihrem Vollstreckungsauftrag beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Ferner war im Vollstreckungsauftrag das Modul K3 angekreuzt, das lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."
Tatsächlich Abschrift des Vermögensverzeichnisses erteilt
Mit Schreiben vom 12.1.2018 teilte der GV der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe, und übersandte ihr eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, wonach sich keine pfändbare Habe in dem beweglichen Vermögen ergab. Das Schreiben enthielt zudem eine Kostenrechnung, im Rahmen derer u. a. die Position "nicht erledigte Amtshandlung KV 604, 205" in Höhe von 15 EUR zzgl. Auslagen enthalten war.
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen den Kostenansatz in Höhe von 15 EUR nebst anteiliger Auslagen ein. Der GV hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem AG zur Entscheidung vorgelegt. Das AG hat die Erinnerung unter Zulassung der Beschwerde zurückgewiesen.
2 II. Die Entscheidung
Zulässige Kostenansatzbeschwerde
Die statthafte sofortige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gem. § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG statthaft, da das AG die Beschwerde gegen seine Entscheidung ausdrücklich aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
LG folgt der Argumentation des Gläubigers
Die Frage, ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach KV Nr. 604, 205 GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, und diese Bedingung nicht eintritt, ist umstritten.
Eine Auffassung will eine Nichterledigungsgebühr anfallen lassen
Nach einer Ansicht (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114 f.; LG Bonn, Beschl. v. 28.8.2017 – 4 T 274/17; Seip, DGVZ 2014, 177 f.) ist eine Gebühr gem. KV Nr. 604, 205 GvKostG entstanden, da es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den GV durch Aufstellen einer Bedingung zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Nichterledigung "aus Rechtsgründen" stehe wertungsmäßig der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung nicht eintrete. In beiden Fällen sei die Nichterledigung nicht der Sphäre des GV zuzuordnen (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228). Das Pfändungsverfahren, das mangels entsprechenden Vermögens unterbleibe (= nicht erledigte Amtshandlung), beginne bereits mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses, ob pfändbares Vermögen vorhanden sei. Diese Prüfung sei unstreitig beauftragt und als Teil des Pfändungsverfahrens nicht der Disposition des Gläubigers unterworfen (LG Bonn DGVZ 2015, 114).
Schon die Prüfung des Vermögensverzeichnisses löse die Gebühr aus
Die bei Vorliegen eines bedingten Pfändungsauftrags vorzunehmende Prüfung gehe auch weiter als die von Amts wegen vorzunehmende summarische Prüfung gem. § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO. So sei eine Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und eine Prüfung der Pfändbarkeit nach §§ 811, 811c, 812 ZPO vorzunehmen, wobei auch die Möglichkeit einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO und die Vornahme einer Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO in Betracht kommen könne (vgl. Seip, DGVZ 2014, 177 f.). Ob eine inhaltliche Prüfung im Einzelfall vorzunehmen sei oder entfalle, weil der Schuldner ausweislich seiner Vermögensauskunft über keinerlei Gegenstände verfüge, die für eine Pfändung in Frage kämen, könne für das Entstehen der Gebühr gem. KV Nr. 604 GvKostG keine Rolle spielen (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228). Die Gläubigerinteressen seien hinreichend gewahrt. Dem Gläubiger stehe es frei, den Vollstreckungsauftrag erst dann zu erteilen, wenn er selbst nach Durchsicht des Vermögensverzeichnisses eine Pfändung für erfolgversprechend halte (OLG Schleswig-Holstein DGVZ 2015, 228).
Die andere Ansicht sieht keinen Bedingungseintritt
Nach anderer Ansicht (OLG Stuttgart DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663; LG Koblenz DGVZ 2013, 175) ist ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt, so...