Wertgrenze oder nicht: Das ist hier die Frage

Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über insgesamt 342 EUR. Der Schuldner entzieht sich fortwährend jeder Vollstreckungsmaßnahme. Die Abnahme der Vermögensauskunft hat er verweigert, indem er zum Termin zur Abnahme nicht erschienen ist. Wir wollten nunmehr den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Arbeitgeber des Schuldners bei der Deutschen Rentenversicherung zu ermitteln. Der Gerichtsvollzieher wies uns darauf hin, dass dies wegen der Wertgrenze von 500 EUR in § 74a SGB X nicht möglich sei. Ist das richtig?

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