Maßgeblich ist zunächst das Vollstreckungsrecht
Ausgangspunkt der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist § 802l ZPO. Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben.
Hinweis
Diese Möglichkeit steht neben der Option, die Konten des Schuldners beim Bundeszentralamt für Steuern zu erfragen oder die Kraftfahrzeuge in Erfahrung zu bringen, für die der Schuldner als Halter beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen ist.
Voraussetzung ist die fruchtlose Vermögensauskunft
Die Auskunftsrechte nach § 802l ZPO setzen voraus, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Die beiden alternativen Voraussetzungen für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers nach § 802l ZPO zielen auf die Eintragungsgründe für das Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO ab. Der Schuldner muss also entweder die Abnahme der Vermögensauskunft – wie im Fall des Lesers – grundlos verweigert haben (Nr. 1) oder er hat zwar ein Vermögensverzeichnis vorgelegt, aus dem sich aber kein zugriffsfähiges Vermögen ergibt, das die Befriedigung der Forderung erwarten lässt (Nr. 2).
Hinweis
Bei Nr. 2 ist wiederrum streitig,
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ob es genügt, dass die Vollstreckung des die Vermögensauskunft ursprünglich beantragenden Gläubigers keine Befriedigung erwarten lässt. Dann genügt der Verweis auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO; |
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oder ob auch die Vollstreckung des Antragstellers nach § 802l ZPO keine Befriedigung erwarten lässt. Dann müsste erst die Vermögensauskunft nach §§ 802d, c ZPO angefordert werden, um diese auszuwerten, was den Vollstreckungsprozess erheblich verteuert und deshalb häufig nicht zweckmäßig ist. |
Widersprüchliche Gesetzeslage
Bis zum 20.11.2016 war der Antrag auf Einholung von Drittauskünften auf Forderungen von mindestens 500 EUR beschränkt. Mit dem "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung" hat der Gesetzgeber diese Wertgrenze gestrichen (BGBl I 2016, S. 2591) und für die Gleichstellung aller Gläubiger Sorge tragen wollen.
Festzustellen ist danach, dass § 802l ZPO eine 500-Euro-Wertgrenze nicht mehr vorsieht (Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Auflage, § 802l Rn 5). Diese Vorschrift stellt indes im Vollstreckungsverfahren die maßgeblichen Voraussetzungen auf, unter denen der Gerichtsvollzieher die Drittauskunft einzuholen hat. Der Gerichtsvollzieher hat also den Auftrag entgegenzunehmen und dann an die Deutsche Rentenversicherung weiterzuleiten (AG Wuppertal, 15.5.2018 – 43 M 1211/18).
§ 74a SGB X gilt nicht für den Gerichtsvollzieher
Soweit die Vorschrift des § 74a SGB X nach wie vor eine Wertgrenze vorsieht, ist dies zunächst ohne Belang (LG Düsseldorf, 3.4.2018 – 19 T 192/17, JurBüro 2018, 550). Die beiden Vorschriften stehen in keinem systematischen Verhältnis zueinander, aufgrund dessen diese Wertgrenze auch bei der maßgeblichen Norm des § 802l ZPO gälte. Die Maßnahmen der Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsverfahren richten sich vielmehr grundsätzlich allein nach der Zivilprozessordnung.
Auch die Bestätigungspflicht des Gerichtsvollziehers in § 74a Abs. 2 S. 4 SGB X bezieht sich dem Wortlaut nach lediglich auf die in § 74a Abs. 2 S. 3 SGB X genannten Voraussetzungen (LG Bonn, 31.8.2017 – 4 T 309/17, DGVZ 2017, 246; LG Düsseldorf, 3.4.2018 – 19 T 192/17, JurBüro 2018, 550).
Hinweis
Der Gerichtsvollzieher darf also die Höhe der Gesamtforderung der Deutschen Rentenversicherung gar nicht mitteilen. Es fehlt – datenschutzrechtlich – an der Erforderlichkeit der Datenübermittlung. § 802l ZPO begründet eine solche Erforderlichkeit nicht und § 74a Abs. 2 S. 4 SGB X begründet eine solche Mitteilungspflicht nicht.
Deutsche Rentenversicherung muss entscheiden
Es obliegt dann der Deutschen Rentenversicherung, über das Auskunftsersuchen zu entscheiden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass § 74a SGB X keine Ermittlungspflicht der Auskunftsstelle postuliert, der Gerichtsvollzieher keine Mitteilungspflicht hat und es sich nach der Begründung des "Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung" ersichtlich um ein redaktionelles Versehen handelt, dass nich...