Zwangsvollstreckung
Die Entscheidung gilt nicht nur für Rechtsanwälte, sondern für jeden Gläubiger, insbesondere also auch Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 S. 1 RDG. Sie zeigt auf, dass die Zwangsvollstreckung schon mit dem Erkenntnisverfahren beginnt, nach einem zügigen und zielgerichteten Vorgehen verlangt und gut ausgebildete Verantwortliche braucht, die up to date sind.
Die frühe Information
Zwangsvollstreckung lebt von der Information. Je näher für den Schuldner die Titulierung der gegen ihn gerichteten Forderung rückt, umso wahrscheinlicher ist es, dass Informationen zurückgehalten werden und nur noch spärlich fließen. Es ist deshalb erforderlich, mit der Informationsbeschaffung im Hinblick auf eine notwendige zwangsweise Durchsetzung des Anspruches ab der Beauftragung zu beginnen.
Schnelles Handeln
Wann der zugestellte Titel vorliegt und damit die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO gegeben sind, ist regelmäßig schon vorher absehbar. Mit dem Mandanten ist zu klären, ob schon aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit agiert oder die Rechtskraft abgewartet werden soll. Angesichts der Entscheidung des BGH sollte das Ergebnis dokumentiert werden. Dem Mandanten müssen die Vorteile eines schnellen Zugriffs, etwa die höhere Realisierungschance und die geringere Insolvenzgefahr, aber auch das Risiko des Schadensersatzanspruchs nach § 717 ZPO aufgezeigt werden. Die Entscheidung des Mandanten sollte vorliegen, bevor der Titel geschaffen ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, ist schnell zu handeln: Forderungspfändung vor Sachpfändung, vor ergänzender Informationsbeschaffung nach §§ 802c und 802d ZPO (Abnahme der Vermögensauskunft) und § 802l ZPO (Drittauskünfte). Dabei ist auch zu sehen, wo die elektronische Antragstellung nach §§ 829a, 754a ZPO gewählt werden kann.
Gute Aus- und Fortbildung
Gerade die Zwangsvollstreckung mit einem hohen Grad an Formalismus setzt eine gute Aus- und stetige Fortbildung voraus. Die Rechtsanwaltsausbildung gibt dies im Studium und der Referendarzeit nicht her. In der Regel werden diese Tätigkeiten deshalb auch von den besten Mitarbeitern erledigt. Aufgrund der sich ständig verändernden Rechtsprechung und Gesetzgebung ist eine fortlaufende Fortbildung erforderlich. Die FoVo ist ein Baustein; der Besuch von Seminaren und die Nutzung von Webinaren sowie der Zugriff auf die Fachliteratur ein weiteres wichtiges Element. Ein absolutes Highlight für Sachbearbeiter in der Zwangsvollstreckung ist das SKL-Update der Inkassobranche. Hier wird an drei Tagen alles Wichtige aus dem letzten Jahr aufbereitet und der Blick auf die nächsten Monate ausgerichtet (https://www.inkassoakademie.de/de/seminare/details/sachkunde-update-2020.html).
FoVo 5/2020, S. 91 - 94