Auskunfts- und Unterstützungsersuchen

Nach dem in die ZPO neu eingeführten § 757a ZPO kann der Gerichtsvollzieher künftig die zuständige Polizeidienststelle um Auskunft ersuchen, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben des Gerichtsvollziehers oder weiterer an der Vollstreckungshandlung beteiligten Personen, etwa Mitarbeiter von Schlüsseldiensten oder Speditionen bei Räumungsvollstreckungen, bestehen. Dies ist eine Reaktion auf tragische Vorkommnisse der Vergangenheit, bei denen Gerichtsvollzieher erheblich verletzt oder sogar getötet wurden.

 

Hinweis

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Gefahr von dem Schuldner ausgeht. Ausreichend ist es auch, wenn ein Dritter die Gefährdung hervorruft oder sie auch von einem Tier – etwa einem Kampfhund – ausgehen könnte.

Auf der Grundlage des Auskunftsersuchens kann der Gerichtsvollzieher dann auch ein Unterstützungsersuchen stellen, wenn eine entsprechende Gefährdungslage existiert. Nichts anderes gilt, wenn er selbst schon tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr hat.

 

Hinweis

Dem Datenschutz genügend wird der Schuldner nach Durchführung des Auskunfts- und/oder Unterstützungsersuchens hierüber informiert. Im Rahmen der Akteneinsicht, etwa für den Gläubiger, ist hierüber jedoch keine Einsicht zu ermöglichen. Das überrascht, da der Gläubiger als Veranlasser jedenfalls mittelbar auch immer als gefährdet angesehen werden muss.

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