Ausgangspunkt ist der Auftrag
Ist der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt, so fehlt es an einer Grundlage für die Sachpfändung. Diese Grundlage kann der Gläubiger schaffen, indem er neben der Abnahme der Vermögensauskunft auch das Modul K3 ankreuzt und den Gerichtsvollzieher beauftragt, die sich aus der Vermögensauskunft ergebenden Zugriffsobjekte in Form körperlicher Gegenstände zu pfänden.
GV musste Bargeld grundsätzlich pfänden
War dieser Auftrag erteilt, so war der Gerichtsvollzieher verpflichtet, das mitgeführte Bargeld zu pfänden. Die Angabe der Schuldnerin, dass es sich um Geldmittel ihrer Tochter handele, ist nach § 808 ZPO unerheblich, da es nur auf den Gewahrsam, nicht aber auf das Eigentum ankommt.
Hinweis
Auch die Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) gibt für eine andere Verfahrensweise keine Grundlage. Nach § 71 Abs. 1 GVGA prüft der GV im Allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schuldner behauptet, dass er die tatsächliche Gewalt über die Sache nur für den Besitzer ausübe. Für den GV kommt es nur auf den äußeren Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Schuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet. Eine Ausnahme gilt nach § 71 Abs. 2 GVGA nur dann, wenn es sich um Gegenstände handelt, die offensichtlich nicht zum Vermögen eines Dritten gehören. Davon kann bei dem hier betroffenen Bargeld aber nicht ausgegangen werden.
Aus § 815 ZPO ergibt sich, dass gepfändetes Geld dem Gläubiger abzuliefern ist. Nur wenn dem GV glaubhaft gemacht wird, dass an dem gepfändeten Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten besteht, ist das Geld zu hinterlegen. Die einfache Behauptung der Schuldnerin ersetzt aber keine Glaubhaftmachung.
Pfändungsschutz ist grundsätzlich beachtlich
Anders als die Gläubigerin meint, ist allerdings der Pfändungsschutz nach § 811 ZPO vom Gerichtsvollzieher bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrages von Amts wegen zu beachten (BGH, 20.11.1997 – IX ZR 136/97, Rn 17).
Hier kam grundsätzlich eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht. Danach ist bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850–850b ZPO oder der in § 54 Abs. 3–5 SGB I bezeichneten Art oder laufende Kindergeldleistung beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht, der Pfändung nicht unterworfen.
Im konkreten Einzelfall war die Schutzvorschrift aber nicht einschlägig, weil die Schuldnerin solche Einkünfte nicht bezog. Sie war vielmehr freiberuflich tätig, so dass sie nur über unregelmäßige Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO verfügte.
Falsche Sachbehandlung
Im Ergebnis bedeutet dies, dass im konkreten Einzelfall eine falsche Sachbehandlung vorgelegen hat, die zunächst dazu führte, dass der Gerichtsvollzieher die fehlerhaft ausgeführte Vollstreckungshandlung nach § 7 GvKostG kostenfrei zu wiederholen hat.
In der Regel wird diese neue Vollstreckungsmaßnahme keinen Erfolg versprechen, weil Tage, Wochen oder Monate nach dem mitgeteilten Bargeldbesitz längst andere tatsächliche Umstände vorliegen und der Schuldner klug genug sein wird, kein zweites Mal Bargeld mitzuführen. Trotzdem muss die erneute Vollstreckungsmaßnahme verlangt werden:
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Zum einen ist der Lästigkeitsfaktor für den Schuldner zu sehen. Insoweit kann der erneute Vollstreckungsauftrag Bemühungen um eine gütliche Einigung unterstützen. |
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Zum anderen kommt ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB nur in Betracht, wenn der Gläubiger als Geschädigter nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dass dies nicht möglich ist, ist nur durch die erneute Durchführung der Vollstreckung zu belegen. |
Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 5/2021, S. 89 - 90