Neuregelung der Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen

Im Rahmen der Reform des Pfändungsschutzkontos durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) wurde § 850c umfassend umgestaltet. Dabei hat der Antrag auf Nichtberücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen von Abs. 4 in Abs. 6 seinen Regelungsort gewechselt. Hat eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht danach auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

 

Hinweis

Anders als das Kindergeld (BGH v. 9.7.2020 – IX ZB 38/19) zählt der Barunterhalt zum Einkommen der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person (BGH v. 19.12.2019 – IX ZB 83/18).

Abweichung von § 850c ZPO

Der pfändungsfreie Betrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO wird als Warenkorb ermittelt. In ihm sind also etwa Anteile für die Fahrt zur Arbeit, für die Kalt- und auch für die Warmmiete enthalten. Fallen diese Positionen nicht an, ist es also im Hinblick auf den verfassungsrechtlich geschützten und im Einzelfall titulierten Anspruch des Gläubigers nicht gerechtfertigt, dem Schuldner einen entsprechenden Pfändungsfreibetrag zu gewähren. Gleiches kann gelten, wenn die berücksichtigten Ansätze wesentlich überschritten oder unterschritten werden, wie sich schon aus § 850f ZPO ergibt. Dabei darf allerdings der Charakter als Pauschalierung nicht außer Betracht gelassen werden. Es ist also eine erhebliche Abweichung in der Wirklichkeit vom Warenkorb erforderlich.

Erhöhung des Einkommens statt der Kürzung des pfändungsfreien Betrages nach § 850c ZPO

Zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages bei der fehlenden Notwendigkeit, Miete zu zahlen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten (ausführlich Goebel, FoVo 2020, 224). Der eine Teil der Rechtsprechung addiert eine fiktive, dem tatsächlichen Wohnraum angemessene Miete dem Einkommen hinzu und berechnet aus dem dann neuen fiktiven Einkommen den pfändbaren Betrag. Der andere Teil der Rechtsprechung zieht die fiktive Miete von dem individuellen Pfändungsfreibetrag ab und erachtet dann das übersteigende Einkommen für pfändbar. So geht grundsätzlich auch das AG Nordenham vor. Allerdings ist eine Kontrollrechnung zu machen. Im pfändungsfreien Betrag sind nämlich 26,10 % für die Kaltmiete und weitere 6,52 % für die Nebenkosten, insgesamt also 32,62 % für die Warmmiete enthalten (vgl. AG Wuppertal v. 14.2.2020 – 44 M 7876/19). Mehr als dieser Anteil kann also nicht gekürzt werden. Bei einem aktuellen Pfändungsfreibetrag von 1.252,64 EUR können also höchstens 326,94 EUR für die ersparte Kaltmiete und 408,61 EUR für die ersparte Warmmiete in Abzug gebracht werden.

FoVo 5/2022, S. 99 - 100

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