Gegen einen mitwirkungsbereiten Dritten i.S.v. § 1684 Abs. 4 S. 3 und 4 BGB kann eine gerichtliche Regelung des begleiteten Umgangs nicht vollstreckt werden. Das gilt auch, wenn dieser (hier das Jugendamt) in anderer Funktion Beteiligter des Umgangsverfahrens war.
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