Der Gerichtsvollzieherauftrag ist in Anlage 1 zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vorgegeben. Er umfasst insgesamt sieben Seiten in den Modulen A bis Q. Nach den zuständigkeitsbezogenen Grunddaten zum Schuldner, zu den Kontaktdaten des Ansprechpartners – in der Regel des Bevollmächtigten – und zum Empfängerkonto für ggfs. vom Gerichtsvollzieher eingezogene Gelder (hierzu Goebel, FoVo 2023, 41) und den Daten zum Gläubiger und zum Schuldner im Detail in den Modulen A und B (hierzu Goebel, FoVo 2023, 21) folgen die Angaben zum Vollstreckungstitel, den dem Antrag beigefügten Anlagen und die Versicherungen. Nachfolgend stellen wir zunächst die Einzelheiten zu den Angaben zum Vollstreckungstitel dar. In der Juni-Ausgabe folgen dann die Anlagen und Versicherungen. Beachten Sie: Dem Gerichtsvollzieherauftrag zwingend beizufügen ist die Anlage 6, mithin die Forderungsaufstellung zum Gerichtsvollzieherauftrag.
Mindestens ein Vollstreckungstitel
Auf die Module A zum Gläubiger und B zum Schuldner folgen in Modul C die Angaben zum Vollstreckungstitel. Dabei ist die Angabe mindestens eines Vollstreckungstitels zwingend (§§ 750, 794, 795 ZPO), sodass sich die Angaben für den ersten Vollstreckungstitel auch außerhalb eines Rahmens befinden.
Vollstreckungstaktik
Werden mehr als ein Vollstreckungstitel zur Grundlage des Vollstreckungsauftrags gemacht, sind die Vollstreckungstitel durchzunummerieren. Der zweite Vollstreckungstitel ist dann in dem vorgegebenen Rahmen anzugeben.
Tipp
Der Gläubiger muss erwägen, ob er mehr als einen Vollstreckungstitel angibt, wenn er dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilt. Dabei sind etwa die gegenstandswertabhängigen Kosten auf Seiten des Bevollmächtigten, der Aufwand, die Titel anzugeben, die Frage des Rangs nach § 804 Abs. 3 ZPO oder auch die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen (§ 212 BGB), als Aspekte in die Abwägung einzubeziehen.
Titel ist allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung
Die Art des Titels ergibt sich zunächst über § 750 ZPO mit dem (End-)Urteil aus § 704 ZPO in seinen verschiedenen vollstreckbaren Ausprägungen nach §§ 300 ff. ZPO. Als weitere Vollstreckungstitel kommen über § 795 ZPO dann alle weiteren in § 794 ZPO genannten Vollstreckungstitel in Betracht. Zentral sind hier neben dem zahlenmäßig häufigsten Vollstreckungsbescheid der Prozessvergleich und der Kostenfestsetzungsbeschluss. Denkbar sind aber auch Schuldtitel aus anderen Rechtsgrundlagen als der ZPO, etwa aus dem Strafrecht, landesrechtliche Titel oder auch ausländische Vollstreckungstitel. Diese sind in §§ 36 ff. GVGA aufgeführt.
Aussteller
Aussteller ist diejenige Institution oder Person, die im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse den Vollstreckungstitel geschaffen hat, dies kann regelhaft ein Gericht, aber auch eine Behörde oder ein Notar sein.
Datum
Als Datum sind der Tag, der Monat und das Jahr anzugeben, an dem der Titel geschaffen wurde. Dies ist beim Vollstreckungsbescheid oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss das Erlassdatum, beim Urteil das Verkündungsdatum, bei einem Prozessvergleich das Feststellungsdatum und bei einer vollstreckbaren Urkunde das Errichtungsdatum.
Geschäftszeichen
Das Geschäftszeichen ist das Aktenzeichen oder Geschäftszeichen des Gerichts, der Behörde oder sonstigen Institutionen oder der Person, die den Vollstreckungstitel geschaffen hat. Es darf nicht mit dem eigenen Geschäftszeichen verwechselt werden, das im Kontext der Kontaktdaten anzugeben ist.
Zustellnachweis
Außerhalb der Basisdaten – und deshalb eingerahmt – ist anzugeben, ob der Zustellungsnachweis beigefügt wird. Dies ist bei einem regulär zugestellten Vollstreckungsbescheid nicht erforderlich, da hier die Zustellung auf dem Vollstreckungstitel selbst vermerkt ist. Ebenfalls bedarf es keines Zustellnachweises, wenn der Gerichtsvollzieher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag und mit der Zustellung des Vollstreckungstitels beauftragt wird. Anderenfalls ist der Zustellnachweis beizufügen. Der Zustellnachweis kann gemäß § 169 ZPO bei der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Vollstreckungstitel zugestellt hat, beantragt werden.
Der weitere Vollstreckungstitel
Anders als bei der Angabe des Gläubigers oder des Schuldners ist im Modul C für die Angabe eines weiteren Vollstreckungstitels ein optionaler Rahmen mit den gleichen Angaben wie zuvor dargestellt vorgesehen.
Dies ist dem Umstand geschuldet, dass auf einen Vollstreckungstitel im Erkenntnisverfahren regelmäßig auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss als weiterer gesonderter Vollstreckungstitel folgt. Wird dagegen aus dem häufigsten Titel, dem Vollstreckungsbescheid, die Vollstreckung betrieben, so kann der Rahmen insgesamt nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ZVFV entfallen. Die Angaben sind identisch zum ersten angegebenen Vollstreckungstitel, wobei die Angabe über die Beifügung eines Zustellnachweises obligatorisch ist, aber als Zeile auch entfallen kann, wenn keine Beifügung erfolgen soll.
Es gehen auch mehr als ein oder zwei Vollstreckungstitel
Selbstverständlich ist es in der P...