GV verweigert Zustellung des umgeschriebenen Titels

Wir betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In diesem Rahmen ist es auf der Seite des Gläubigers zu einer Rechtsnachfolge gekommen. Wir haben die Titelumschreibung nach § 727 ZPO auf der Grundlage öffentlich beglaubigter Urkunden erreicht. Zur erneuten Zustellung des Titels haben wir dem Gerichtsvollzieher auch Abschriften der Urkunden überlassen, die die Rechtsnachfolge im Verfahren nach § 727 ZPO belegt haben. Der Gerichtsvollzieher lehnt nunmehr aber die Zustellung ab. Er verlangt beglaubigte Abschriften. Davon spricht das Gesetz aber nicht. Hat er Recht?

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