Erteilte Auskünfte nach § 802l ZPO erweisen sich als nicht mehr aktuell

Wir gehen davon aus, dass wir nach der beauftragten Abnahme der Vermögensauskunft den Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch mit der Einholung weiterer Drittauskünfte nach § 802l ZPO beauftragen können.

Wir haben nun regelmäßig die Situation, dass der Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint und die dann eingeholten Drittauskünfte einen Arbeitgeber sowie Kontodaten hervorbringen. Wir pfänden dann auch die entsprechenden Ansprüche bei den Drittschuldnern.

Dann erhalten wir aber über die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO die Mitteilung, dass der Schuldner bei dem über die Drittauskunft ermittelten Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist. Wir stellen dann nach § 802l ZPO einen Antrag auf erneute Drittauskunft zum ursprünglichen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher, da eine Befriedigung durch die ursprünglichen Angaben nicht möglich war.

Nun stellen sich die Gerichtsvollzieher auf den Standpunkt, der Antrag auf erneute Drittauskunft stelle einen neuen Auftrag dar, und es wird ein neuer elektronischer Auftrag nach der ZVFV nebst Vorlage des Vollstreckungstitels verlangt. Unseres Erachtens ist dagegen kein komplett neuer Auftrag notwendig. Wir möchten uns dabei auf den Beschluss des AG Schöneberg vom 20.8.2014 – 32 M 8069/14 stützen. Oder gibt es eine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der eingeholten Drittauskünfte? Was sagt die Redaktion der FoVo dazu?

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