I. Das Problem
Erteilte Auskünfte nach § 802l ZPO erweisen sich als nicht mehr aktuell
Wir gehen davon aus, dass wir nach der beauftragten Abnahme der Vermögensauskunft den Gerichtsvollzieher grundsätzlich auch mit der Einholung weiterer Drittauskünfte nach § 802l ZPO beauftragen können.
Wir haben nun regelmäßig die Situation, dass der Schuldner zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint und die dann eingeholten Drittauskünfte einen Arbeitgeber sowie Kontodaten hervorbringen. Wir pfänden dann auch die entsprechenden Ansprüche bei den Drittschuldnern.
Dann erhalten wir aber über die Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO die Mitteilung, dass der Schuldner bei dem über die Drittauskunft ermittelten Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist. Wir stellen dann nach § 802l ZPO einen Antrag auf erneute Drittauskunft zum ursprünglichen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher, da eine Befriedigung durch die ursprünglichen Angaben nicht möglich war.
Nun stellen sich die Gerichtsvollzieher auf den Standpunkt, der Antrag auf erneute Drittauskunft stelle einen neuen Auftrag dar, und es wird ein neuer elektronischer Auftrag nach der ZVFV nebst Vorlage des Vollstreckungstitels verlangt. Unseres Erachtens ist dagegen kein komplett neuer Auftrag notwendig. Wir möchten uns dabei auf den Beschluss des AG Schöneberg vom 20.8.2014 – 32 M 8069/14 stützen. Oder gibt es eine Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der eingeholten Drittauskünfte? Was sagt die Redaktion der FoVo dazu?
II. Die Lösung
Die rechtliche Ausgangslage: § 802l ZPO
Nach § 850l Abs. 1 S. 2 ZPO kann der Gerichtsvollzieher den Arbeitgeber des Schuldners bei den Trägern der Rentenversicherung oder die Kontodaten beim Bundeszentralamt für Steuern ermitteln, wenn entweder die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft dem Schuldner – nach entsprechenden Nachweisen – nicht zustellbar ist, der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgibt oder eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nach dem erstellten Vermögensverzeichnis nicht zu erwarten ist.
Voraussetzungen lagen für die erste Einholung der Drittauskünfte vor
Da der Schuldner im Fall der Leserin die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte, lagen die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte nach § 850l Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unzweifelhaft vor. Dementsprechend wurde auch sowohl der Arbeitgeber als auch die Konten, deren Inhaber der Schuldner ist oder über die er bei der Inhaberschaft eines Dritten verfügen kann, ermittelt und der Gläubigerin mitgeteilt.
AG Schöneberg löst den Fall nicht
Im zitierten Fall des AG Schöneberg (DGVZ 2014, 241; auch FoVo 2015, 27) war es nun so, dass der Gerichtsvollzieher schon die erste Einholung der Drittauskünfte mit dem Argument abgelehnt hatte, es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang mehr zwischen der Abnahme der Vermögensauskunft – Antrag vom 28.2.2013 – und dem Antrag auf Einholung der Drittauskünfte vom 15.1.2014. Der GV war der Meinung, der Gläubiger hätte beide Anträge kombiniert stellen müssen. Dem hat das AG Schöneberg widersprochen. Es gebe weder eine gesetzliche Verpflichtung, die Anträge gemeinsam zu stellen, noch eine zeitliche Schranke für den nachfolgenden isolierten Antrag auf Einholung von Drittauskünften. Nur die Möglichkeit, nach Ablauf der zweijährigen Sperrfrist eine erneute Vermögensauskunft einzuholen, § 802d ZPO, gehe der Einholung von Drittauskünften vor.
Die Entscheidung des AG Schöneberg beantwortet damit aber nicht die Frage, ob bei der wiederholten Einholung von Drittauskünften ein oder zwei Aufträge vorliegen. Vielmehr beschäftigt sich die Entscheidung nur mit der grundsätzlichen Zulässigkeit eines isolierten Antrags auf Einholung der Drittauskünfte nach § 802l ZPO.
Die Rechtsprechung des BGH zu wiederholten Drittauskünften: weiterer Antrag statthaft
Zu beantworten ist also zunächst die Frage, ob nach der einmaligen Einholung von Drittauskünften diese ein weiteres Mal eingeholt werden dürfen. Dies hat der BGH (22.1.2015 – I ZB 77/14) bereits höchstrichterlich beantwortet. Wurden die Drittauskünfte nach einer Vermögensauskunft eingeholt, so ist es erst erforderlich, sie ein weiteres Mal zu erheben, wenn der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht oder wenn er eine erneute Vermögensauskunft (§ 802d ZPO) abgegeben hat. Das entspricht inzwischen der gesetzlichen Regelung in § 802l Abs. 4 S. 3 ZPO.
Hinweis
Neben der Darlegung der Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 2 ZPO ist es also bei der Einholung einer wiederholten Drittauskunft nötig, die Sperre des § 802d zu überwinden und die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Auskunft darzulegen. In der Literatur (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 802l Rn 12; Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 802l ZPO Rn 2) ist insoweit anerkannt, dass das inzwischen aufgelöste Arbeitsverhältnis ebenso wie das dann aufgelöste Bankkonto solche veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse begründet.
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