Entscheidung des AG ist falsch – kein Verständnis vom elektronischen Rechtsverkehr

Das AG hat weder die Funktionsweise noch Sinn und Zweck des elektronischen Rechtsverkehrs verstanden. Wer glaubt, der GV habe die Zustellung in das elektronische Postfach des Schuldners oder des Drittschuldners bewirkt, übersieht, dass es dabei – im Gegensatz zu postalischen Zustellung – nicht nur eines, sondern sogar zweier weiterer Dienstleister bedarf, nämlich des Providers des GV und des Providers des Empfängers. Verweigern diese ihre Dienstleistung – gleich aus welchem Grund –, kann die Zustellung des GV nicht gelingen, während sie beim – persönlichen – Aufsuchen des Aufenthaltsorts des Empfängers durch die dortige Bekanntgabe des Schriftstücks gleichwohl gelingen würde. Das zeigt den Unterschied zur persönlichen Zustellung und macht die gewählte elektronische Zustellung zur "sonstigen Zustellung" nach KV 101 GvKostG.

Gleichermaßen falsch ist die Sichtweise zur Dokumentenpauschale. Das Gericht ist – wie der Gläubiger bei seinem Antrag – in der Lage, den Beschluss an den Gerichtsvollzieher elektronisch zu übermitteln. Der Gesetzgeber möchte mit dem elektronischen Rechtsverkehr Verfahrenserleichterungen herbeiführen und insgesamt ein für den Anwender kostengünstigeres Verfahren bereitstellen. Insoweit sind nicht nur die Gerichte, sondern auch der GV nach § 802a Abs. 1 ZPO verpflichtet, auf eine zügige, vollständige und vor allem kostensparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken.

FoVo 5/2024, S. 94 - 97

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge