Die Praxis zeigt immer wieder, dass Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher moniert werden, weil es an dem notwendigen Inhalt fehlt. Dies kann zu Zeit- und Kostennachteilen führen. Der nachfolgende Beitrag stellt die notwendigen Inhalte eines Vollstreckungsauftrages unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dar.
Die Form des Vollstreckungsauftrages
Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 754 ZPO zunächst keinem Formzwang, sodass er schriftlich, telefonisch, mündlich, telegrafisch oder auch mittels Telefax (Müller, DGVZ 1996, 85) erteilt werden kann. Wird der Vollstreckungsauftrag schriftlich erteilt, muss er dann aber auch unterschrieben sein, d.h. es muss erkennbar werden, dass der Gläubiger den Auftrag wirklich erteilen wollte und nicht ein Muster unbewusst in den Rechtsverkehr gelangt ist.
Übersicht: Aus der Rechtsprechung
BGH, 5.4.2005 – VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94 |
Ist der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge ein (anwaltlicher) Vollstreckungsauftrag (ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien) übermittelt worden, der nicht handschriftlich unterschrieben ist, sondern eine eingescannte Unterschrift enthält, genügt ein später an den Gerichtsvollzieher gerichteter und eigenhändig von dem Gläubigervertreter unterschriebener Schriftsatz, um eventuelle Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität des Vollstreckungsauftrages zu beseitigen und dem etwaigen Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift Rechnung zu tragen. Der Gerichtsvollzieher darf sich dann nicht (mehr) weigern, den Vollstreckungsauftrag auszuführen |
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers
Der Vollstreckungsauftrag muss an den zuständigen Gerichtsvollzieher gerichtet werden. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 20 GVO. Danach ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Amtsbezirk die Vollstreckungshandlung vorgenommen, d.h. wo gepfändet werden soll.
Dies ist nicht gleichbedeutend mit dem Wohnort des Schuldners. Es kann nämlich auch in einem Geschäftslokal des Schuldners, in einer Zweitwohnung, am Arbeitsplatz oder in einer anderweitig gelegenen Lagerhalle oder Garage oder auch in einem Wohnwagen auf dem Campingplatz vollstreckt werden. Entscheidend ist allein, wo sich ein Vermögensgegenstand des Schuldners befinden kann.
Ist dem Gläubiger der konkret zuständige Gerichtsvollzieher nicht bekannt, kann er sich nach § 753 Abs. 2 ZPO der Mithilfe des Amtsgerichtes bedienen, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfinden soll.
Die Inanspruchnahme der Gerichtsvollzieherverteilerstelle verzögert jedoch die Zwangsvollstreckung, weshalb es sich empfiehlt, den Vollstreckungsauftrag unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu senden. Die entsprechende Adresse kann regelmäßig im Internetauftritt des Amtsgerichtes recherchiert oder telefonisch beim Amtsgericht erfragt werden. Soweit der Rechtsdienstleister in einem überschaubaren räumlichen Bereich tätig ist, kann er den Gerichtsvollziehergeschäftsverteilungsplan regelmäßig auch elektronisch anfordern.
Kein Anwaltszwang
Der Vollstreckungsauftrag unterliegt nach § 78 ZPO keinem Anwaltszwang, so dass er nach § 62 Nr. 1 GVGA unmittelbar von dem Gläubiger, aber auch einem sonstigen Bevollmächtigten, insbesondere auch Inkassounternehmen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) erteilt werden kann (§ 62 GVGA). Zum Nachweis einer Vollmacht eines Rechtsanwalts als Vertreter des Gläubigers genügt die Bezeichnung als Prozessbevollmächtigter im Vollstreckungstitel, § 81 ZPO.
Ob bei der Einschaltung eines Inkassounternehmens eine Vollmacht vorgelegt werden muss, wird in der Praxis unterschiedlich beantwortet. Richtiger Ansicht nach ist dies nur dann erforderlich, wenn konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung bestehen (AG Wuppertal DGVZ 1997, 77; a.A. AG Celle v. 10.12.2008 – 26 M 12276/08). Dieser Frage wird sich ein gesonderter Beitrag im nächsten Heft der FoVo widmen.
Die Vollmacht kann auch im Wege einer Generalvollmacht erteilt und bei Gericht hinterlegt werden. Es ist dann lediglich das Hinterlegungsaktenzeichen anzugeben (LG Berlin ZVI 2005, 200).
Vollstreckbare Ausfertigung des Titels
Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist diesem nach § 754 ZPO die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels zu übergeben, § 62 Nr. 3 GVGA. Aus dieser Titelabschrift muss sich ergeben, für wen und gegen wen die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll. Soll nicht gegen oder für die im Titel genannten Personen vollstreckt werden, bedarf es zunächst einen titelübertragenden Klausel nach § 727 ZPO.
Übersicht: Aus der Rechtsprechung
AG Dresden, 21.3.2005 – 501 M 3689/05, DGVZ 2005, 129 |
Ändert sich der Name des Titelschuldners (hier: einer Frau durch Heirat), bedarf es nicht notwendig einer Beischreibung des neuen Namens auf dem Zwangsvollstreckungstitel, sofern der Gläubiger dem Zwangsvollstreckungsauftrag Unterlagen beifügt, aus denen sich ergibt, dass ernsthafte Zweifel an der Identität des Schuldners nicht bestehen (hier: Ergebnis einer ... |