Die Notwendigkeit der Klausel
Der Beginn der Zwangsvollstreckung setzt nach § 750 Abs. 1 ZPO Titel, Klausel und Zustellung voraus. § 750 ZPO gilt seinem Wortlaut nach zunächst nur einmal für Urteile. Über § 795 ZPO findet er aber prinzipiell auch bei anderen Titeln Anwendung. Eine in der Praxis sehr wichtige Ausnahme bildet allerdings der Vollstreckungsbescheid. Solange für und gegen die im Vollstreckungsbescheid genannte Person vollstreckt wird, bedarf es nach § 796 Abs. 1 ZPO keiner Vollstreckungsklausel. Erforderlich ist eine Klausel also nur in den Fällen der Rechtsnachfolge, § 727 ZPO.
Der Sinn der Klausel
Die Vollstreckungsklausel hat zunächst eine Sicherungsfunktion. Damit der Schuldner die ihm drohenden Akte der Zwangsvollstreckung absehen kann und ein missbräuchlicher Einsatz der Zwangsvollstreckung möglichst vermieden wird, wird durch die Klausel gesichert, dass grundsätzlich nur aus einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels, jedenfalls aus einer dem Schuldner bekannten Anzahl, die Vollstreckung betrieben werden kann.
Wird die Zwangsvollstreckung begonnen, wird der Schuldner dadurch sensibilisiert, so dass er möglicherweise versuchen wird, Vollstreckungsgegenstände, auf die der Gläubiger bisher noch nicht zugegriffen hat, dem weiteren Zugriff zu entziehen. Hat der Gläubiger jedoch Kenntnis von verschiedenen Vollstreckungsgegenständen, kann er wegen der beschränkten Anzahl von vollstreckbaren Ausfertigungen nicht gleichzeitig auf alle zugreifen. § 733 ZPO erlaubt ihm jedoch, genau für diese Konstellation weitere vollstreckbare Ausfertigungen zu erlangen. Er muss nur beantragen, dass das Gericht den Schuldner in diesem Verfahren nicht anhört, da dies den Vollstreckungserfolg gefährden würde. Die Anhörung steht insoweit im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes.
Sodann sichert die Vollstreckungsklausel die Vollstreckungsreife sowie die Vollstreckungsfähigkeit. Vollstreckungsreife liegt nur dann vor, wenn der Titel entweder vorläufig vollstreckbar oder aber rechtskräftig ist. Vollstreckungsfähig ist der Titel, wenn er hinreichend bestimmt ist. Da diese Fragen im Klauselverfahren geprüft werden, sind sie dann der späteren eigenständigen Beurteilung durch das Vollstreckungsorgan entzogen.
Die Zuständigkeiten für die Klauselerteilung
Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel sind unterschiedliche Personen zuständig. Die einfachen Klauseln nach § 724 ZPO erteilt bei gerichtlichen Titeln der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Ist eine weitergehende Prüfung erforderlich, d.h. eine qualifizierte Klausel notwendig, ist die Erteilung nach § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Hier sind insbesondere die Fälle zu nennen, in denen die Vollstreckung vom Eintritt einer vom Gläubiger zu beweisenden Bedingung abhängt (§ 726 ZPO) oder ein Fall der Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners vorliegt (§ 727 ZPO). Soll aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstreckt werden, ist für die Erteilung der Notar zuständig, § 797 Abs. 2 ZPO.
Die Rechtsmittel im Klauselerteilungsverfahren
Die Erteilung der Klausel begegnet immer wieder Schwierigkeiten, so dass der Gläubiger seine Rechte nur in Rechtsmittelverfahren wahren kann. Die Rechtsmittel des Gläubigers sind dabei weitgehend an Fristen gebunden, so dass der Bevollmächtigte schnell das zutreffende Rechtsmittel finden muss, um Nachteile von seinem Mandanten abzuwenden.
Checkliste: Das richtige Rechtsmittel im Klauselerteilungsverfahren
Form der Klausel |
Das Problem |
Rechtsmittel |
Zuständigkeit für das Rechtsmittel |
Einfache Klausel nach §§ 724, 725 ZPO |
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) verweigert die Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO |
Sofortige Erinnerung nach § 573 ZPO |
Das Gericht, dessen Geschäftsstelle der UdG angehört |
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Die sofortige Erinnerung gegen die verweigerte Erteilung der einfachen Vollstreckungsklausel wird vom Prozessgericht zurückgewiesen |
Sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO |
Bei Verweigerung durch das AG ist das LG zuständig, anderenfalls das OLG, §§ 72, 119 GVG |
Qualifizierte Klausel nach §§ 726 Abs. 1, 727 bis 729 ZPO |
Der Rechtspfleger verweigert die Erteilung der qualifizierten Klausel |
Sofortige Beschwerde nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 567 ZPO |
Bei Verweigerung durch das AG ist das LG zuständig, anderenfalls das OLG, §§ 72, 119 GVG |
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Das Beschwerdegericht weist die sofortige Beschwerde wegen der verweigerten Klausel zurück |
Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, sofern diese zugelassen wurde |
Bei Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Bundesgerichtshof nach § 133 GVG zuständig |
Notarielle Klausel nach § 797 Abs. 2 ZPO |
Die Erteilung der Vollstreckungsklausel auf eine notarielle Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO wird vom Notar zurückgewiesen |
Einfache Beschwerde nach § 54 BeurkG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG |
Das Landgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat |
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Das Beschwerdegericht weist die Beschwerde gegen die Nichterteilung der Vollstreckungsklausel durch ... |